Veterinärwesen und Lebensmittelkontrolle

Veterinärwesen und Lebensmittelkontrolle

Im übertragenen Wirkungskreis übernimmt der Landkreis als untere staatliche Verwaltungsbehörde auch wichtige Aufgaben im Veterinärwesen, beim Verbraucherschutz, der Fleischhygiene und der Lebensmittelüberwachung sowie beim Tierschutz. Zuständig ist hier das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landratsamtes Sonneberg. Ein Schwerpunkt der Behörde ist die Tierseuchenbekämpfung. 

  • Bekämpfung von Tierseuchen

    Hier finden Sie Hinweise und Bekanntmachungen zur Bekämpfung von Tierseuchen:

  • Ausbruch der Vogelgrippe im Landkreis Sonneberg erneut bestätigt

    Die Vogelgrippe, oder auch Geflügelpest, ist eine hoch ansteckende Virusinfektion bei Geflügel und anderen Vögeln. Bei zwei am Kronacher Teich am 7. und 8. Oktober 2024 tot aufgefundenen Gänsen (eine Kanadagans, eine Graugans) wurde das hochpathogene Virus am 11. Oktober 2024 durch das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) nachgewiesen. Der Befund wurde durch das nationale Referenzlabor am Friedrich-Löffler-Institut am 14. Oktober 2024 bestätigt. Die Erkrankung führt zu erheblichen Verlusten in Geflügelhaltungen. Eine Ansteckungsgefahr für Menschen ist vernachlässigbar. Bereits im Januar dieses Jahres kam es bei dort aufgefundenen Kadavern von Wassergeflügel zu bestätigten Fällen der Tierseuche.

    Die Wege am Kronacher Teich und am Speicher Rohof werden rege von Spaziergängern und Gassi Gehern genutzt. Alle Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, verendetes Wassergeflügel wie Reiher, Wildgänse und Wildenten dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu melden und nicht zu berühren. Der Kontakt von Hunden mit toten Vögeln sollte unbedingt verhindert werden. Schuhe sollten nach dem Spaziergang gereinigt werden.

    Oberste Priorität hat der Schutz des Geflügels vor einem Eintrag in die Bestände. Die Übertragung erfolgt durch direkten Kontakt, vor allem zu Wildvögeln, aber auch durch Kot, Einstreu, Gerätschaften, Kleidung und Schuhwerk.

    Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landratsamtes Sonneberg weist nochmals auf die einzuhaltenden Biosicherheitsmaßnahmen hin. Die Allgemeinverfügung zur Festlegung von vorbeugenden Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelhaltungen vom 9. Dezember 2022 gilt uneingeschränkt weiter fort und ist auf der Homepage des Landkreises Sonneberg eingestellt. Zum Schutz der eigenen Bestände sind unter anderem der Besucherverkehr einzuschränken, an den Eingängen von Geflügelhaltungen Einrichtungen zur Schuhdesinfektion und zum Händewaschen vorzuhalten, Schutzkleidung ist anzulegen und Gerätschaften sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.

    Alle Geflügelhalter, die der Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anzuzeigen (Telefon: 03675/871-590, E-Mail: veterinaeramt@lkson.de).

    Update vom 25. Oktober 2024:
    Vogelgrippe am Kronacher Teich weiterhin aktiv


    Am Kronacher Teich wurden seit dem 7. Oktober 2024 bisher 20 Gänse, hauptsächlich Kanadagänse, tot aufgefunden. Soweit bereits vorliegend wurde ausnahmslos der hochpathogene Virussubtyp H5N1 durch das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) nachgewiesen. Dies wurde durch das nationale Referenzlabor am Friedrich-Löffler-Institut bestätigt.

    Mit dem beginnenden Vogelzug wird auch mit vermehrter Bewegung innerhalb der Wildvogelbestände und damit einhergehend mit einem erhöhten Infektionsrisiko gerechnet.

    Die Wege am Kronacher Teich und am Speicher Rohof werden rege von Spaziergängern und Gassi-Gehern genutzt. Alle Bürgerinnen und Bürger werden weiterhin gebeten, verendetes Wassergeflügel wie Reiher, Wildgänse und Wildenten dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu melden und nicht zu berühren. Der Kontakt von Hunden mit toten Vögeln sollte unbedingt verhindert werden. Im Bereich der genannten Gewässer sollten Hunde angeleint werden. Schuhe sollten nach dem Spaziergang gereinigt werden.

    Der Schutz des Geflügels vor einem Eintrag in die Bestände hat nach wie vor oberste Priorität. Daher weist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Sonneberg nochmals auf die Allgemeinverfügung zur Festlegung von vorbeugenden Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelhaltungen vom 9. Dezember 2022 hin. Diese gilt uneingeschränkt weiter fort und ist auf der Homepage des Landkreises eingestellt.

    Alle Geflügelhalter des Landkreises sind erneut dazu aufgefordert, ihre Haltungen diesbezüglich zu überprüfen und notwendige Maßnahmen zu ergreifen. Geflügelhaltern der Ortsteile Oerlsdorf, Mogger, Mupperg, Heubisch, Rohof, Unterlind und Gefell wird zur Vermeidung von wirtschaftlichen Schäden empfohlen ihre Tiere wildvogelsicher zu halten oder aufzustallen.

    Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt steht bei Bedarf beratend zur Seite (Telefon: 03675/871-590, E-Mail: veterinaeramt@lkson.de).

  • Ausbruch der Blauzungenkrankheit im Landkreis Sonneberg

    Im Landkreis Sonneberg wurde am 26. September 2024 bei drei Tierhaltungen der Ausbruch der Blauzungenkrankheit (Blue Tongue Virus – BTV) nachgewiesen. Aufgrund typischer Symptome bei betreffenden Tieren wurden vor einigen Tagen Blutproben genommen und zur serologischen Untersuchung an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) nach Bad Langensalza eingesandt. Mit Befund vom 26. September 2024 wurde die Blauzungenkrankheit (BTV-3) nachgewiesen.

    Gegenüber den betreffenden Tierhaltern wurde durch die Veterinärbehörde angeordnet, erkrankte Tiere abzusondern und nicht mehr zu verbringen.

    Die Blauzungenkrankheit ist für den Menschen ungefährlich, befällt jedoch Paarhufer wie Rinder, Schafe und Ziegen sowie Rehe und Hirsche. Der Virus verursacht erhebliche Leiden bis hin zum Tod durch Ersticken. Den Haltern von Rindern, Schafen und Ziegen wird dringend empfohlen, zur Verfügung stehende Impfstoffe zu nutzen und sich diesbezüglich mit ihrem Hoftierarzt in Verbindung zu setzen. Erkrankte Tiere sind zu melden und dürfen nicht verbracht werden. Auf die Meldepflicht zur Beseitigung von Tierkörpern und Tierkörperteilen weist die Veterinärbehörde nochmals ausdrücklich hin.

    Bekämpfung der Blauzungenkrankheit:

    Das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) hat eine Allgemeinverfügung „Genehmigung zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen BTV-3 und Nebenbestimmungen“ erlassen. Diese wurde am 20. Juni 2024 auf der Homepage des TLV (https://verbraucherschutz.thueringen.de/) als Notbekanntmachung veröffentlicht und trat am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft, sprich am 21. Juni 2024.

    Mit der Bestätigung des ersten Falls der Blauzungenkrankheit in Hessen (verursacht vom Serotyp 3)  am 5. Juli 2024 sind in Hessen die Bedingungen für den Status „frei vom Virus der Blauzungenkrankheit“ nicht mehr gegeben. Damit gilt Hessen nicht länger als BTV-frei.

    Die Blauzungenkrankheit ist auch unter der englischen Bezeichnung „Bluetongue“ bekannt. Die Tierseuche wird von Gnitzen, blutsaugenden Mücken der Gattung Culicoides, von Tier zu Tier übertragen und auf diesem Wege verbreitet. Empfänglich für die Tierseuche sind alle Wiederkäuer, wie Rinder, Schafe, Ziegen und Wildwiederkäuer aber auch Kameliden. Vor allem für Schafe und Ziegen endet sie oft tödlich. Der Erreger ist nicht auf den Menschen übertragbar. 

    Aktuelle Informationen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit finden Sie auf der Internetseite des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unter https://www.tmasgff.de/veterinaerwesen/tiergesundheit/blauzungenkrankheit.

    Medieninformation Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
    10. August 2024
    Blauzungenkrankheit erreicht Thüringen

    Die Landratsämter der Landkreise Eichsfeld und Nordhausen haben gestern jeweils in einem Schafbestand den Ausbruch der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3 festgestellt. Die Proben zur Untersuchung wurden aufgrund von Krankheitserscheinungen entnommen. Es handelt sich bisher in beiden Beständen jeweils um Erkrankungen eines Einzeltieres. Sowohl die Behandlung der betroffenen Tiere als auch der Einsatz insektenabwehrender Mittel wurden bereits eingeleitet.

    Die Krankheit ist für den Menschen nicht gefährlich. Weitergehende Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Jedoch verliert das Land Thüringen durch diesen Eintrag mit Stand heute (10. August 2024) seinen Status „BTV-frei“, welcher durch die Europäische Kommission im April 2021 anerkannt worden ist, und wird somit zum Restriktionsgebiet. Die Blauzungenkrankheit war in Thüringen zuletzt im Jahr 2009 festgestellt worden.

    Das Verbringen von Wiederkäuern und deren Zuchtmaterial in freie Gebiete ist nun nur noch unter bestimmten Bedingungen möglich. Hinweise finden Sie zeitnah unter: https://www.tmasgff.de/veterinaerwesen/tiergesundheit/blauzungenkrankheit

    Es ist davon auszugehen, dass weitere Fälle von Blauzungenkrankheit folgen werden. Derzeit zeigt sich ein extrem dynamisches Ausbruchsgeschehen, lediglich die Bundesländer Brandenburg, Saarland und Bayern mussten noch nicht erklären, dass sie nicht mehr frei sind.

    Bei den europäischen Nachbarstaaten ist neben den Niederlanden und Belgien nun auch Frankreich betroffen. Das Virus wird durch Stechmücken, sog. Gnitzen, übertragen und tritt daher saisongebunden vom späten Frühjahr bis in den Herbst auf.

    Die Thüringer Sozialministerin Heike Werner ruft nochmals alle Tierhalterinnen und Tierhalter auf, ihre Tiere durch Impfung zu schützen: „Der heiße und feuchte Sommer beschleunigt die Ausbreitung der Blauzungenkrankheit enorm, da er Stechmücken ideale Bedingungen bietet. Tiere, die erkranken, zeigen zum Teil schwere Symptome. Deshalb ist eine Impfung auch aus Tierschutzgründen geboten.“

    Das Land und die Tierseuchenkasse unterstützen die Tierhaltenden mit Zuschüssen zu den Impfstoffkosten. Die begleitende Behandlung mit insektenabwehrenden Mitteln (Repellentien) wird dringend angeraten, um für den Zeitraum bis zur Ausbildung der Immunität einen zusätzlichen Schutz zu bieten.

    Hintergrundinformationen:
    Symptome der Blauzungenkrankheit sind unter anderem: Fieber, Apathie, Nasenausfluss, Durchblutungsstörungen, Lippen- und Zungenödeme mit Blaufärbung der Zunge, Schädigungen der Maulschleimhaut und im Bereich der Nase, Schwellungen und Verkrustungen der Naseneingänge, was das Atmen erschwert, sowie Entzündungen der Klauen, die mit Lahmheit einhergehen. Beim Rind ist das Leitsymptom ein starker Milchrückgang.

    In Thüringen ist die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit (BT) gegen den Serotyp 3 (BTV -3) auf der Grundlage der Allgemeinverfügung des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV) möglich. Die Impfung ist durch einen Tierarzt durchzuführen und kann mit folgenden Impfstoffen vorgenommen werden:

    • Bultavo 3 der Firma Boehringer Ingelheim Vetmedica GmbH
    • Bluevac-3 der Firma CZ Vaccines S.A.U.
    • Syvazul BTV 3 der Firma Laboratorios Syva S.A.

    Die konkreten Vorgaben für die Impfung sind der Allgemeinverfügung des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz vom 20. Juni 2024 zu entnehmen: https://verbraucherschutz.thueringen.de/fileadmin/startseite/tiergesundheit/tierseuchen/doc/2024-06-20_PA_AV_BTV_Impfung.pdf

    BTV-Lage in Deutschland

    Das Geschehen ist weiterhin sehr dynamisch. Da mit Stand 14.08.2024 um 14:17 Uhr auch Bayern den Status BTV-frei verloren hat, verfügt in Deutschland kein Bundesland mehr über den Status "seuchenfrei" hinsichtlich einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1- 24). 

    Verbringungen
    Aktuelle Verbringungsregelungen finden Sie auf der Website des TMASGFF (https://www.tmasgff.de/veterinaerwesen/tiergesundheit/blauzungenkrankheit#c3442).

  • Lebensmittelwarnungen

    Aktuelle Lebensmittelwarnungen finden Sie hier.

    Salmonellen sind häufige Ursache für Lebensmittel-Rückrufe
    Bundesamt veröffentlicht Jahresstatistik 2023 zum Portal lebensmittelwarnung.de 

    308 Rückrufe haben die Bundesländer und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) im Jahr 2023 auf dem gemeinsamen Portal „www.lebensmittelwarnung.de“ veröffentlicht. Bei knapp einem Drittel waren mikrobiologische Kontaminationen Grund der Warnung. Darunter waren mit 35 Meldungen Salmonellen erneut die häufigste Ursache. Diese Bakterien können schwere Magen-Darm-Erkrankungen auslösen.

    „Im vergangenen Jahr wurden 102-mal Lebensmittel aufgrund mikrobiologischer Verunreinigungen zurückgerufen“, so Friedel Cramer, Präsident des BVL. Neben Bakterien wie Salmonellen, Listeria monocytogenes oder E. coli zählen Schimmelpilze oder auch Viren zu den Ursachen. Diese Mikroorganismen können bereits im lebenden Nutztier vorkommen und dann über den Schlachtprozess, die Rohmilch etc. in die Lebensmittelkette gelangen. Außerdem können Lebensmittel bei Ernte, Herstellung und Verarbeitung kontaminiert werden.

    Weitere Warngründe sind unter anderem Grenzwertüberschreitungen, unzulässige Inhaltsstoffe, Allergene und Fremdkörper. „Dafür, dass Lebensmittel gesundheitlich unbedenklich sind, ist in erster Linie derjenige zuständig, der Lebensmittel herstellt oder vertreibt“, erklärt Friedel Cramer. „Lebensmittel, die den rechtlichen Anforderungen nicht entsprechen und als nicht sicher eingestuft werden, müssen vom Markt genommen werden.“

    Während in den vergangenen Jahren ein stetiger Anstieg der Meldungen – 2020 (273), 2021 (282), 2022 (311) – zu verzeichnen war, ist die Anzahl der Meldungen im Jahr 2023 vergleichbar zum Vorjahr. „Die gleichbleibend hohe Zahl zeigt, dass die Unternehmen in Deutschland ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachkommen. Sie sehen öffentliche Rückrufe mittlerweile auch als Bestandteil eines verantwortungsvollen Managements, das Vertrauenswürdigkeit demonstriert“, stellt Dr. Andrea Luger fest, Leiterin der Abteilung Lebensmittelsicherheit des BVL. Dank stetig verbesserter Analyse- und Testmethoden würden heutzutage auch geringste Verunreinigungen entdeckt.

    Für das Jahr 2024 kündigt BVL-Präsident Friedel Cramer Neuigkeiten an: „Die Neuentwicklung des Portals lebensmittelwarnung.de soll im Sommer 2024 online gehen. Künftig werden wir den Verbraucherinnen und Verbrauchern auch eine App anbieten können, mit der sie die Meldungen komfortabel über das Smartphone abrufen können. Diese Weiterentwicklungen unseres digitalen Informationsangebotes sind ein weiterer wichtiger Beitrag zur Stärkung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes.“

    Weiterführende Informationen:

    Flyer „Alle Warnungen auf einen Blick“: https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Flyer/nach_Themen/09_Flyer_Lebensmittelwarnung.pdf  

    Was ist lebensmittelwarnung.de: https://www.bvl.bund.de/DE/Aufgaben/07_Lebensmittelwarnungen/LMwarnungen_node.html#doc14793064bodyText4

    Aktuelle Statistik: https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/01_Lebensmittel/LMWarnungen-Statistiken/Statistik-LMWarnungen.html

    Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)

  • Küchenhygiene schützt vor lebensmittelbedingten Infektionen

    Manche Infektionskrankheiten können durch Lebensmittel, die mit bestimmten Bakterien, Viren oder Parasiten verunreinigt sind, auf den Menschen übertragen werden. Die Folge sind Erkrankungen wie zum Beispiel Salmonellose, Listeriose, Campylobacteriose oder Norovirusinfektionen, die vor allem mit Erbrechen, Durchfall, Unwohlsein oder grippeartigen Symptomen einhergehen. Besonders gefährdet sind Menschen mit Vorerkrankungen oder einem hohen Alter, Schwangere und Neugeborene. Es kann hier zu schweren Krankheitsverläufen oder sogar zu Todesfällen kommen. Gesundheitliche Risiken, die durch Fehler beim Lagern und Zubereiten zu Hause entstehen, werden oft unterschätzt. Der richtige Umgang mit den Lebensmitteln in der eigenen Küche ist wichtig, um Infektionen vorzubeugen.

    Folgende Hinweise sollten auf jeden Fall beachtet werden:

    • Temperaturangaben auf den Verpackungen einhalten
    • Reste innerhalb von zwei bis drei Tagen verbrauchen – diese im Kühlschrank abdecken
    • gefrorene Lebensmittel im Kühlschrank auftauen
    • für rohe und gegarte Lebensmittel verschiedene Utensilien verwenden
    • Hände gründlich waschen – auch nach Kontakt mit rohen Produkten
    • unterschiedliche Messer und Bretter verwenden, zum Beispiel für rohes Fleisch und Salate
    • Obst und Gemüse sowie Salat gründlich waschen
    • Lappen und Handtücher häufig wechseln und bei mindestens 60 °C waschen
    • Haustiere fernhalten

    Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat dazu ein Merkblatt erstellt, das unter hier zu finden ist.

    Informationen über nicht sichere Lebensmittel werden auf einem bundesweitem Informationsportal www.lebensmittelwarnung.de eingestellt.

    So bitte nicht - für Fleisch und Gemüse bedarf es unterschiedlicher Schneideutensilien.
    So bitte nicht - für Fleisch und Gemüse bedarf es unterschiedlicher Schneideutensilien. (Foto: LRA SON, Dr. Bianca Milas)
  • Nahrungsergänzungsmittel: Worauf man achten sollte

    Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit plädiert für sorgsamen Umgang mit Nahrungsergänzungsmitteln und gibt Tipps für ihren sicheren Einkauf. Für Bevölkerungsgruppen mit Nährstoffdefiziten können sie eine sinnvolle Ergänzung sein. Wer Nahrungsergänzungsmittel kauft, sollte dabei vor allem im Onlinehandel einige wichtige Punkte beachten.

    Gesunde Menschen, die sich ausgewogen und abwechslungsreich ernähren, brauchen in der Regel keine Nahrungsergänzungsmittel. Für manche Bevölkerungsgruppen, die einige Nährstoffe wie Vitamin D, Calcium, Folsäure oder Jod nicht in ausreichender Menge über die Nahrung aufnehmen, kann eine Nahrungs-ergänzung mit Vitamin- oder Mineralstoffpräparaten jedoch sinnvoll sein.

    Nahrungsergänzungsmittel sind keine Arzneimittel

    Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel und dürfen nur in kleinen Portionsgrößen wie Kapseln, Pastillen oder Flüssigampullen angeboten werden. Dadurch ähneln sie mitunter äußerlich Arzneimitteln. Anders als diese, sind Nahrungsergänzungsmittel als Lebensmittel aber nicht dazu geeignet, Krankheiten zu therapieren. Das bedeutet ebenfalls, dass Nahrungsergänzungsmittel weder wie Arzneimittel aufgemacht, noch mit Aussagen beworben werden dürfen, die darauf abzielen, Krankheiten zu lindern, zu beseitigen oder zu verhüten.

    Darauf sollte man beim Kauf von Nahrungsergänzungsmitteln achten

    Wer Nahrungsergänzungsmittel einnehmen will, sollte sich vor dem Kauf über unbekannte Zutaten informieren. Vor unrealistischen Erfolgsversprechen sollte man sich ebenso in Acht nehmen, wie vor vagen Verzehrsempfehlungen. Ebenfalls zu beachten sind mögliche Wechselwirkungen mit Arzneimitteln. Daher sollte man sich vor dem Kauf von Nahrungsergänzungsmitteln den fachlichen Rat eines Arztes oder Apothekers einholen.

    Bei Produkten, die exklusiv im Internet vertrieben werden, ist Vorsicht geboten. Das gilt auch bei „Erfahrungsberichten“ aus Diskussionsforen und Chatrooms, da sie sich häufig als getarnte Werbung entpuppen. Wer Nahrungsergänzungsmittel bei Onlinehändlern kauft, sollte das nur bei solchen Anbietern tun, die bei der örtlichen Lebensmittelüberwachung registriert sind. Man erkennt sie beispielsweise an den Gütesiegeln der Initiative D21. Wer bei Versandapotheken bestellt, sollte sich im Versandhandels-Register informieren, ob diese dort registriert sind.

    Nahrungsergänzungsmittel aus dem Ausland können unter Umständen in Deutschland als Arzneimittel gelten. Eine Einfuhr ist dann verboten. Der Zoll könnte die Ware beschlagnahmen und dem Besteller droht eine Anzeige.

    Nahrungsergänzungsmittel müssen beim BVL angezeigt werden

    Der Hersteller beziehungsweise der Inverkehrbringer oder der Importeur eines Nahrungsergänzungsmittels ist dafür verantwortlich, dass es sicher ist, dass es den Anforderungen des Lebensmittelrechts vollumfänglich entspricht und dass Verbraucherinnen und Verbraucher nicht durch seine Aufmachung und Werbung getäuscht werden. Wird ein neues Produkt in Verkehr gebracht, muss dieses beim BVL angezeigt werden. Das BVL leitet solche Anzeigen unverzüglich an die obersten Lebensmittelüberwachungsbehörden der Bundesländer weiter, die für die Kontrolle des jeweiligen Herstellers, Inverkehrbringers oder Importeurs zu-ständig sind.

    Als zulässige Inhaltsstoffe sind in Nahrungsergänzungsmitteln bislang fast ausschließlich Vitamine und Mineralstoffe rechtlich speziell geregelt. Für alle weiteren Stoffe wie Pflanzen oder Pflanzenextrakte fehlen bis auf wenige Ausnahmen derartige Regelungen. Das BVL erarbeitet daher gemeinsam mit Behördenvertretern und externen Experten aus Deutschland, Österreich und der Schweiz die sogenannten Stofflisten. Als Orientierungshilfen enthalten sie Informationen und Empfehlungen zur Einstufung und Verwendung dieser Stoffe. Die Pflanzenliste mit ca. 900 Einträgen, die Pilzliste mit ca. 300 Einträgen sowie ein Vorwort zu diesen Listen können im Internetangebot des BVL heruntergeladen werden. Eine Algenliste mit ca. 80 Einträgen folgt in Kürze.

    Weitere Informationen zu Nahrungsergänzungsmitteln und nützliche Hinweise für ihren sicheren Online-Einkauf stellt das BVL ebenfalls in seinem Internetangebot zur Verfügung.

    Weiterführende Informationen

    Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

  • Fleischbeschau / Amtliche Untersuchungen bei der Gewinnung von Fleisch für den Eigenverbrauch

    Amtliche Untersuchungen bei der Gewinnung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch und bei der Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild

    Hausschlachtungen nach § 2a Tier-LMHV

    Alle Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer und als Farmwild gehaltene Huftiere jeden Alters sind zur Untersuchung im zuständigen Fleischbeschaubezirk anzumelden. Bei Schweinen, Pferden oder anderen Huftieren, die Träger von Trichinen sein können, erfolgt außerdem eine amtliche Untersuchung auf Trichinen.

    Verwendung von erlegtem Großwild nach §§ 2b und 4 Tier-LMHV

    Erlegtes Großwild für den eigenen häuslichen Verbrauch oder in kleinen Mengen zur Abgabe ist im Falle von Wildschweinen oder anderen Tieren, die Träger von Trichinen sein können, zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen im VLÜA Sonneberg anzumelden.

    Eine Anmeldung zur Fleischuntersuchung im VLÜA Sonneberg hat zu erfolgen, wenn vor oder nach dem Erlegen auffällige Merkmale festgestellt werden, die darauf schließen lassen, dass das Wildbret gesundheitlich bedenklich sein könnte.

    Verbote und Beschränkungen nach §§ 2c und 5 Tier-LMHV

    1. Es ist verboten, Fleisch von geschlachteten Tieren vor Abschluss der genannten erforderlichen amtlichen Untersuchungen für den menschlichen Verzehr im eigenen häuslichen Bereich zuzubereiten oder zu be- oder verarbeiten.
    2. Es ist verboten, erlegtes Wild vor Abschluss einer der genannten erforderlichen amtlichen Untersuchung für den menschlichen Verzehr im eigenen häuslichen Bereich zuzubereiten oder zu be- oder verarbeiten oder kleine Mengen von erlegtem Wild abzugeben.

    Hinweis: Fleisch von Hausschweinen, Wildschweinen, Pferden und bestimmten anderen Tierarten (z.B. Dachs) kann mit Trichinen infiziert sein. Der Verzehr von Fleisch, das mit Trichinen infiziert ist, kann zu schweren Erkrankungen beim Mensch führen.

    Gebühren ab 01.04.2024

    Tier

    Gebühren

    Gebühren auf Verlangen des Tierhalters an Sonn- und Feiertagen, an Samstagen nach 15:00 Uhr, an sonstigen Tagen zwischen 18:00 Uhr und 7:00 Uhr

    Einhufer

    45,00 €

    81,00 €

    Rind

    25,00 €

    45,00 €

    Schaf/Ziege

    12,00 €

    21,60 €

    Haarwild

    12,00 €

    21,60 €

    Schwein mit Trichinenuntersuchung

    20,00 €

    36,00 €

    Wildschwein, Entnahme zur Trichinenuntersuchung

    10,00 €

    18,00 €

    Wildschwein, Trichinenuntersuchung

      8,00 €

    nur Dienstag und Freitag im VLÜA

    km-Pauschale

      0,30 €

      0,30 €

    Trichinen-Untersuchung gemäß VO (EG) Nr. 2015/1375

    Fleischbeschaubezirke:

    Fleischbeschaubezirk I:
    Unterlind, Heubisch, Mupperg, Oerlsdorf, Mogger, Sichelreuth, Rotheul, Lindenberg, Neuhaus-Schierschnitz, Gefell, Rottmar, Föritz, Sonneberg, Mönchsberg, Heinersdorf, Jagdshof, Judenbach, Neuenbau, Hüttengrund, Blechhammer

    Fleischbeschaubezirk II:
    Steinach, Haselbach, Hasenthal, Spechtsbrunn, Siegmundsburg, Limbach, Scheibe-Alsbach, Steinheid, Neuhaus am Rennweg, Ernstthal, Lauscha, Lichte, Piesau

    Fleischbeschaubezirk III:
    Mengersgereuth-Hämmern, Schichtshöhn, Rabenäußig

    Fleischbeschaubezirk IV:
    Rückerswind, Döhlau, Effelder, Seltendorf, Grümpen, Rauenstein, Meschenbach, Theuern, Truckenthal, Bachfeld, Neundorf, Mausendorf, Schalkau, Almerswind, Roth, Selsendorf, Emstadt, Truckendorf, Görsdorf, Ehnes, Katzberg

    Zuständigkeit:

    Fleischbeschaubezirk I:
    Dr. Reinhard Krehahn
    Mühlstraße 15
    Mengersgereuth-Hämmern
    96529 Frankenblick
    Telefon: 03675-746189
    Vertreter: Frau Dr. Kühn (siehe Fleischbeschaubezirk III)                                                               

    Fleischbeschaubezirk II:
    Frau Dorothee Ebert und Frau Stephanie Braas
    Sonneberger Str. 150
    98724 Neuhaus am Rennweg
    Telefon: 03679-7279801
    Vertreter: Frau Stephanie Braas (siehe Fleischbeschaubezirk II), Frau Dorothee Ebert (siehe Fleischbeschaubezirk II)

    Fleischbeschaubezirk III:
    Frau Dr. Claudia Kühn
    Steinheider Straße 41
    Mengersgereuth-Hämmern
    96529 Frankenblick
    Telefon: 03675-421468
    Vertreter: Herr Dr. Krehahn (siehe Fleischbeschaubezirk I)                                          

    Fleischbeschaubezirk IV:
    Herr Ralf Pohl
    Ringstraße 11
    Theuern
    96528 Schalkau
    Telefon: 0173-8982330
    Vertreter: Herr Dr. Krehahn (siehe Fleischbeschaubezirk I), Frau Dr. Kühn (siehe Fleischbeschaubezirk III)