Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt gemäß § 20a Abs. 1 S.
1 für
1. für Personen, die in folgenden Einrichtungen
oder Unternehmen tätig sind:
- a) Krankenhäuser,
- b) Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- c) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
- d) Dialyseeinrichtungen,
- e) Tageskliniken,
- f) Entbindungseinrichtungen,
- g) Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen,
die mit einer der in den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen
vergleichbar sind,
- h) Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
- i) Praxen sonstiger humanmedizinischer
Heilberufe (Diätassistentin und Diätassistent, Ergotherapeutin und
Ergotherapeut, Hebamme und Entbindungspfleger, Logopädin und Logopäde, Masseurin
und medizinische Bademeisterin und Masseur und medizinischer Bademeister, Orthoptistin
und Orthoptist, Physiotherapeutin und Physiotherapeut und Podologin und
Podologe sowie Psychotherapeutin und Psychotherapeut)
- j) Einrichtungen des öffentlichen
Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen
oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
- k) Rettungsdienste,
- l) sozialpädiatrische Zentren nach § 119 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- m) medizinische Behandlungszentren für
Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach §
119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- n) Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
nach § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und Dienste der beruflichen
Rehabilitation,
- o) Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf Grund
der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des Elften Buches
Sozialgesetzbuch tätig werden,
2. für Personen, die in voll- oder
teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer,
behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren
Einrichtungen tätig sind,
3. für Personen, die in ambulanten
Pflegediensten und weiteren Unternehmen, die den in Nummer 2 genannten
Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten,
tätig sind; zu diesen Unternehmen gehören insbesondere:
- a) ambulante Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Einzelpersonen gemäß § 77 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch,
- b) ambulante Pflegedienste, die ambulante
Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen
Wohnformen erbringen,
- c) Unternehmen, die Assistenzleistungen nach §
78 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen,
- d) Unternehmen, die Leistungen der
interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 46 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung oder
heilpädagogische Leistungen nach § 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
erbringen,
- e) Beförderungsdienste, die für Einrichtungen
nach Nummer 2 dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen
befördern oder die Leistungen nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch erbringen, und
- f) Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines
Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen für
die Erbringung entsprechender Dienstleistungen beschäftigen.
Aus Gründen der Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass auch
freiberufliche oder selbstständige Einzelpersonen, selbst wenn diese
ausschließlich mobil tätig sind dem Einrichtungs-/ Unternehmensbegriff
unterfallen, sofern sie die vorgenannten Kriterien erfüllen.