Hortanmeldung und Berechnung der Hortgebühren

  • Leistungsbeschreibung

    Die Hortanmeldung erfolgt schuljährlich schriftlich per Antrag über die Leitung der jeweiligen Grund- oder Gemeinschaftsschule. Dabei ist die wöchentliche Betreuungszeit des Kindes im Hort anzugeben. Die Ummeldung der Betreuungszeit sowie die Abmeldung vom Hort erfolgen ebenfalls über die Schule.

    Für jedes Kind, das zur Betreuung im Schulhort angemeldet wurde, ist monatlich im Voraus eine Beteiligung an den Personal- und Sachkosten der Hortbetreuung zu zahlen. Bei der Berechnung der Hortgebühren wird die wöchentliche Betreuungszeit in angemessener Weise berücksichtigt. Auf Antrag können weitere Faktoren, wie das Einkommen und die Anzahl der Kinder einer Familie berücksichtigt werden. 

    Das Kind ist durch den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz beim Gemeindeunfallversicherungsverband versichert.

  • Verfahrensablauf

    Die Hortanmeldung und -abmeldung sowie Ummeldungen der Betreuungszeit sind in der Schule einzureichen.

    Der Antrag auf Ermäßigung ist direkt an das Landratsamt Sonneberg, Schulverwaltungsamt, Bereich Hortgebühren zu stellen. 

    Mit Antragseingang beziehungsweise Änderungsmitteilung werden die Voraussetzungen zum Hortbesuch geprüft und die Hortgebühren ermittelt. Sie erhalten einen Bescheid über die zu zahlenden Gebühren.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Welche Unterlagen werden für eine Ermäßigung der Hortgebühren benötigt?

    • Hortanmeldung (Bewilligung des Hortbesuchs)
    • Antrag auf Ermäßigung
    • Einkommensnachweise
    • Nachweis des Kindergeldbezugs
    • ggf. Bestätigung der Kindertageseinrichtung über weiteres Kind in Betreuung

    Welche Unterlagen werden für eine Befreiung von den Hortgebühren benötigt?

    • Hortanmeldung (Bewilligung des Hortbesuchs)
    • Antrag auf Ermäßigung
    • Nachweis über den Bezug von Bürgergeld, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Kinderzuschlag 
  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Kosten für den Hortbesuch richten sich nach der Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung sowie den Kommunalsatzungen in der jeweils geltenden Fassung.

    Bei An- und Abmeldungen während des Schuljahrs entsteht Ihnen die volle Monatsgebühr auch für den laufenden Monat. Um- und Abmeldungen sind bis zum 15. jeden Monats in der Schule einzureichen, so dass sie zum Folgemonat wirksam werden.

    Maßgebend für die Berechnung der Hortgebühren ist grundsätzlich das durchschnittliche Monatseinkommen des dem jeweiligen Schuljahr der Hortbetreuung vorangegangenen Kalenderjahrs.

    Die soziale Staffelung der Kosten erfolgt nach der wöchentlichen Betreuungszeit, dem Einkommen und der Anzahl der Kinder einer Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Höhe der Hortkostenbeteiligung ermäßigt sich auf Antrag für jedes den Schulhort besuchende Kind einer Familie um 25 % je weiterem Kind der Familie, das gleichzeitig den Schulhort oder eine Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflege besucht.

    Wenn Sie im laufenden Zeitraum der Hortbetreuung Empfänger von Leistungen:

    • zur Sicherung des Lebensunterhalts,
    • zur Hilfe zur Erziehung,
    • zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
    • nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind oder
    • einen Kinderzuschlag erhalten,

    werden Sie auf Antrag und bei Vorlage geeigneter Unterlagen frühestens ab dem Kalendermonat der Antragstellung für die Dauer des Bezugs dieser Leistungen von den Gebühren befreit.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Widerspruch

  • Anträge / Formulare


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Zuständige Mitarbeitende