Verlängerung der Fahrerlaubnis CE / DE
Leistungsbeschreibung
Die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE unterliegen einer regelmäßigen Verlängerung der Geltungsdauer.
Eine Antragstellung kann frühestens 6 Monate vor Ablauf der jeweiligen Gültigkeit bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden.Teaser
Die Verlängerung Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1, C1E, D1, D1E, D und DE müssen Sie bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Allgemein:
- Antragsformular (erhältlich Behörde bzw. Download)
- Personalausweis oder Reisepass (bei Vorlage Reisepass: zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung vom zuständigen Einwohnermeldeamt – nicht älter als 3 Monate zum Datum der Beantragung)
- aktueller Führerschein
- 1 biometrisches Lichtbild
- Zeugnis über das Sehvermögen nach Anlage 6 FeV (darf bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre sein)
- ärztliche Bescheinigung nach Anlage 5 FeV (darf bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein)
- Verwaltungsgebühren gem. Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
zusätzlich bei Klassen D, D1, DE, D1E:
- behördliches Führungszeugnis (dieses ist bei dem für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen und darf zum Tag der Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein)
- ab Vollendung des 50. Lebensjahres: Nachweis der Erfüllung der besonderen Anforderungen nach Nr. 2 der Anlage 5 FeV
Soll zusätzlich der Fahrerqualifizierungsnachweis und / oder die Fahrtenschreiberkarte verlängert werden, wird hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen auf die Internetseite des Landratsamtes Sonneberg (Bürgerservice) verwiesen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr richtet sich der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in der jeweiligen Fassung.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der bisherigen Fahrerlaubnis gestellt werden.
Wird der Antrag erst nach Ablauf der Geltungsdauer der bisherigen Fahrerlaubnis gestellt, erfolgt keine Verlängerung mehr, sondern die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis. Dass Sie bereits früher einmal Inhaber einer entsprechenden Fahrerlaubnis waren, geht dann aus dem neuen Führerschein nicht mehr hervor.
Rechtsgrundlage
§§ 23 und 24 Abs. 1 FeV; § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 StVG
Anträge / Formulare