Führerschein Umtausch
Leistungsbeschreibung
Nach der EU-Richtlinie dürfen ab 2033 nur noch fälschungssichere Führerscheine im Umlauf sein, die in einer Datenbank gespeichert werden, um Missbrauch zu verhindern.
Daher müssen alle Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden sind, bis zum 19.01.2033 in einen europaeinheitlichen EU-Führerschein im Scheckkartenformat mit Befristungsdatum von 15 Jahre umgetauscht werden.
Die Befristung betrifft nur das Dokument, nicht die Fahrerlaubnis selbst.
Der Umtausch des Führerscheines erfolgt in zwei Stufen.
1. Stufe
Betrifft alle bis zum 31.12.1998 ausgestellten Führerscheine in Papierform, gestaffelt nach den Geburtsjahrgängen des Fahrerlaubnisinhabers
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 1953
19.01.2033
1953-1958
19.01.2022
1959-1964
19.01.2023
1965-1970
19.01.2024
1971 oder später
19.01.2025
2. Stufe
Betrifft alle vom 01.01.1999 bis 18.01.2013 ausgestellten Kartenführerschein, gestaffelt nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheines
Ausstellungsjahr
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999-2001
19.01.2026
2002-2004
19.01.2027
2005-2007
19.01.2028
2008
19.01.2029
2009
19.01.2030
2010
19.01.2031
2011
19.01.2032
2012-18.01.2013
19.01.2033
Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Ein freiwilliger Umtausch des Führerscheindokumentes ist jederzeit, d.h. auch vor dem in der Umtauschtabelle festgeschriebenen Datum, möglich.
Verfahrensablauf
- persönliche Antragstellung unter Vorlage erforderlicher Unterlagen
- Antragsprüfung und -bearbeitung durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde
- Versand bzw. Aushändigung des EU-Kartenführerscheins
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antragsformular (wird in der Fahrerlaubnisbehörde ausgefüllt)
- Personalausweis oder Reisepass
(bei Vorlage Reisepass: zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung vom zuständigen Einwohnermeldeamt – nicht älter als 3 Monate zum Datum der Beantragung) - aktueller Führerschein
- 1 biometrisches Lichtbild
- Verwaltungsgebühren gem. Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Welche Gebühren fallen an?
Verwaltungsgebühren gem. Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare