Genehmigung für störfallrelevante Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen
Leistungsbeschreibung
Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, die einen Betriebsbereich darstellt oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und planen an der Anlage störfallrelevante Änderungen vorzunehmen?
Diese Vorhaben können dazu führen, dass durch die Änderung eine erhebliche Gefahrenerhöhung von der Anlage ausgelöst wird oder andere immissionsschutzrechtliche Anforderungen nicht mehr gewährleistet sind.
Vor diesem Hintergrund muss die immissionsschutzrechtliche Behörde diese Änderungen überprüfen.
Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung stellen und alle erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung einreichen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Einer Genehmigung bedarf es jedoch dann nicht, wenn und soweit die Pflicht, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben gewährleistet wird.
Teaser
Sie beabsichtigen, an einer genehmigungsbedürftigen Anlage störfallrelevante Änderungen vorzunehmen? Dann müssen Sie hierfür zuvor bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung beantragen.
Zuständige Stelle
Zuständige Behörden sind die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden des Landes Thüringen in Form des Thüringer Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) sowie der Unteren Immissionsschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Widerspruch
-
Klage
Kurztext
- Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Genehmigung für störfallrelevante Änderung
- Eine Genehmigung bei störfallrelevanten Änderungen von genehmigungsbedürftigen Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind, ist erforderlich:
- wenn durch die störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird,
- der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder
- eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird.
- Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn und soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits durch andere verbindliche Vorgaben Rechnung getragen wird.
- Antrag: Elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung (EliA) oder schriftlich
- zuständig: Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) beziehungsweise die Landkreise und kreisfreie Städte
Typisierung
2Status Bibliothekseintrag
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