Störfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen
Leistungsbeschreibung
Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, die zum Betriebsbereich gehört oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, errichten, betreiben oder ändern?
Dann benötigen Sie eine Genehmigung, wenn die Auswirkungen störfallrelevant sind.
Stellt die zuständige Stelle bei der Prüfung Ihrer vorangegangenen Meldung über eine störfallrelevante Errichtung oder Änderung fest, dass Ihr Vorhaben störfallrechtliche Auswirkungen hat?
Dann benötigen Sie ebenfalls eine Genehmigung.
Diese Vorhaben können dazu führen, dass durch die Errichtung oder Änderung eine erhebliche Gefahrenerhöhung von der Anlage ausgeht oder andere immissionsrechtliche Voraussetzungen nicht mehr gewährleistet sind.
Teaser
Wenn Sie an einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, eine störfallrelevante Errichtung und den Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung der Anlage planen, benötigen Sie eine Genehmigung.
Zuständige Stelle
Zuständige Behörden sind die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden des Landes Thüringen in Form des Thüringer Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) sowie der Unteren Immissionsschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.
Voraussetzungen
- Von der Anlage dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen, die nach technischem Stand vermeidbar sind.
- Unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen der Anlage müssen nach technischem Stand auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
- Die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle müssen ordnungsgemäß beseitigt werden.
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Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und die Belange des Arbeitsschutzes dürfen dem Vorhaben nicht entgegenstehen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrelevante
- Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage
- erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
- Erläuterungen der Anlage
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sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Stelle erfragen)
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag muss gestellt werden, bevor die Anlage errichtet, betrieben oder geändert wird.
Bearbeitungsdauer
Bei Änderung
Frist: 6 Monate
Bei Errichtung und Betrieb
Frist: 7 Monate
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.
-
Klage
Was sollte ich noch wissen?
Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn Sie den angemessenen Sicherheitsabstand in der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben bereits sichergestellt haben.
Kurztext
- Störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Genehmigung
- Genehmigung erforderlich,
- wenn nicht genehmigungsbedürftige Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, errichtet und betrieben oder geändert werden soll und sich daraus störfallrelevante Auswirkungen ergeben
- wenn Behörde feststellt, dass eine störfallrechtliche Genehmigung erforderlich ist
- zuständig:
Typisierung
2Status Bibliothekseintrag
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