Gesundheitspass ausstellen
Leistungsbeschreibung
Sie wollen im lebensmittelherstellenden oder -verarbeitenden Gewerbe, im Lebensmittelhandel oder in der Gastronomie tätig werden oder sich selbstständig machen.
Insbesondere die in § 42 Absatz 1 IfSG genannten ansteckenden Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Daher verbietet das Infektionsschutzgesetz Personen, wenn sie an einer solchen Krankheit leiden, bestimmte Tätigkeiten im Lebensmittelbereich. Bei der Umsetzung der Regelung kommt es besonders auf die eigenverantwortliche Mitwirkung der Personen an. Damit Sie, wenn Sie solche Tätigkeiten ausüben wollen, über die entsprechende gesetzliche Regelung und ihre Pflichten informiert sind, sieht das Infektionsschutzgesetz vor, dass Sie vor der Aufnahme der Tätigkeit vom Gesundheitsamt entsprechend belehrt werden. Außerdem haben Sie schriftlich zu bestätigen, dass bei Ihnen keine Anhaltspunkte für ein Tätigkeitsverbot bestehen. Das Gesundheitsamt stellt eine Bescheinigung darüber aus. Die Belehrungen vermitteln in der Regel auch Grundsätze der Infektionshygiene für den Umgang mit Lebensmitteln.
Für die folgenden Tätigkeiten ist eine solche vorherige Belehrung und Bescheinigung nötig, wenn die Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt wird:
- Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der folgenden Lebensmittel, wenn Sie dabei mit den Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen (zum Beispiel bei der Reinigung von Geschirr) so in Berührung kommen, dass Krankheitserreger übertragen werden können:
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- und Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
- Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr.
- Tätigkeit in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.
Die Regelung gilt sowohl für Beschäftigte als auch für selbständig Tätige. Auch bei ehrenamtlich Tätigen kann eine entsprechende „gewerbsmäßige“ Tätigkeit vorliegen.
Die Bescheinigung durch das Gesundheitsamt muss nur einmal vor der erstmaligen Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit eingeholt werden. Die Bescheinigung gilt bundesweit und unbefristet. Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis nach dem ehemaligen Bundesseuchengesetz verfügen, benötigen Sie auch keine Bescheinigung mehr. Die alten Zeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Für die Belehrung müssen Sie einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vereinbaren. Nach der Belehrung wird Ihnen die Bescheinigung über die Teilnahme ausgehändigt.
Spezielle Hinweise des Gesundheitsamtes des Landratsamtes Sonneberg:
Information des Gesundheitsamtes über die Vorschriften der Paragraphen 42 und 43 des Infektionsschutzgesetzes für bestimmte Tätigkeiten mit Lebensmitteln
Personen, die gewerbsmäßig- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus,
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- und Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen und Nahrungshefen
- Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr
herstellen, behandeln oder inverkehrbringen wollen und dabei mit den oben genannten Lebensmitteln direkt (z. b. mit den Händen) oder indirekt (z. B. über Geschirr und Besteck) in Berührung kommen sowie
Personen, die in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sein möchten oder beschäftigt werden sollen, benötigen nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vor Aufnahme der oben genannten Tätigkeiten eine Belehrung durch das Gesundheitsamt, welche bei Beginn dieser Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein darf.
Inhalt dieser Belehrung sind im Wesentlichen die nach § 42 des IfSG für die oben genannten Tätigkeiten bestehenden Hinderungsgründe, so zum Beispiel das Vorliegen bestimmter Erkrankungen.
Im Gesundheitsamt Sonneberg erfolgt die Belehrung durch einen Film, in schriftlicher Form und eine anschließende mündliche Besprechung des Belehrungsinhalts. Die Belehrung dauert insgesamt ca. 1 Stunde. Die Gebühr für eine Erstbelehrung beträgt 30,00 Euro. In bestimmten Fällen sind Ermäßigungen dieser Gebühr möglich. Nach erfolgter Belehrung erhalten Sie darüber ein Nachweisdokument.
Die Belehrungen finden im Gesundheitsamt Sonneberg nach vorheriger Terminvergabe in der Regel dienstags und donnerstags um 10:00 Uhr, sowie Dienstag 14:00 und donnerstags um 16:00 Uhr statt. Die Teilnehmerzahl ist für jeden Termin auf acht Personen begrenzt. Die Vereinbarung eines Belehrungstermins kann telefonisch unter 03675 / 871-453 oder 871-247 sowie persönlich während der Öffnungszeiten des Landratsamtes beim Gesundheitsamt erfolgen.
Zur Belehrung ist als Identitätsnachweis ein gültiges Personaldokument mitzubringen. Bei minderjährigen Personen benötigen wir vor Ausstellung des Belehrungsnachweises eine unterschriebene Erklärung eines Sorgeberechtigten. Vor Beginn der Belehrung ist ein Formular mit einigen persönlichen Angaben auszufüllen. Die Dokumente finden Sie unter Anträge/Formulare.
Teaser
Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.
Voraussetzungen
Die Bescheinigung kann jedermann auf Antrag erhalten. Das Gesundheitsamt stellt die Bescheinigung aber nicht aus, solange bei einer Person Anhaltspunkte für eine in § 42 Absatz 1 IfSG genannte Krankheit bestehen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
gültiger Ausweis mit Foto (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis)
Welche Fristen muss ich beachten?
Tätigkeiten im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder der Gastronomie dürfen Sie erst dann aufnehmen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.
Rechtsgrundlage
Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 43 Abs. 1
Anträge / Formulare
Was sollte ich noch wissen?
Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.