Anzeige von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist oder Silagesickersaft
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie eine Anlage zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist oder Silagesickersaft (JGS-Anlage) errichten oder wesentlich ändern wollen, kann das wasserrechtlich anzeigepflichtig sein.
Teaser
Wenn Sie eine Anlage zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist oder Silagesickersaft errichten oder wesentlich ändern wollen, müssen Sie dies eventuell der zuständigen Behörde anzeigen.
Verfahrensablauf
- Die Anzeige der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Anlage zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist oder Silagesickersaft (JGSAnlage) muss durch den Vorhabenträger mindestens sechs Wochen im Voraus erfolgen.
- Die Wasserbehörde prüft die Unterlagen. Sie kann das Vorhaben vorläufig oder endgültig untersagen oder einen Bescheid mit Auflagen erlassen.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Untere Wasserbehörden beim örtlich zuständigen Landratsamt oder der örtlich zuständigen kreisfreien Stadt.
Voraussetzungen
Die Anlagen müssen die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhalten. Das ist mit den vorzulegenden Unterlagen nachzuweisen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ausgefülltes Anzeigeformular
- detaillierte Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen)
- gegebenenfalls Sachverständigengutachten
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühr bestimmt sich aus der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz. Die Gebührenhöhe ist von der Art der Anlage und des damit verbundenen Prüfaufwandes abhängig. Die Gebührenspanne reicht von 60 € bis zu 2.500 €.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige der Errichtung oder wesentlichen Änderung muss durch den Vorhabenträger mindestens sechs Wochen im Voraus erfolgen.
Bearbeitungsdauer
- Die Bearbeitung einer Anzeige dauert durchschnittlich einen Monat.
- Wenn die Unterlagen vollständig sind,
- sich daraus kein anderes Verfahren wie eine Befreiung im Wasserschutz oder Überschwemmungsgebiet ergibt, und
- keine Auflagen von der Wasserbehörde durch Bescheid getroffen werden,
- kann das Vorhaben nach Ablauf der SechsWochen-Frist durchgeführt werden (Genehmigungsfiktion).
- Ist das Vorhaben Gegenstand eines sonstigen Verfahrens, z. B. nach Bundesimmissionsschutzgesetz, entfällt die Anzeige nach Anlage 7 Nr. 6.1 AwSV, wenn das Vorhaben im Rahmen des anderen Verfahrens geprüft wird. In diesem Fall gilt die Sechs-Wochen-Frist nicht.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Widerspruch
Anträge / Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Was sollte ich noch wissen?
Bemerkungen
- Ist das Vorhaben Gegenstand eines sonstigen Verfahrens, zum Beispiel nach Bundesimmissionsschutzgesetz, entfällt die Anzeige nach Anlage 7 Nr. 6.1 AwSV, wenn das Vorhaben im Rahmen des anderen Verfahrens geprüft wird.