Chemikalienrecht: Anzeige und Erlaubnis nach Chemikalien-Verbotsverordnung

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig Stoffe und/oder Gemische in Verkehr bringen möchten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit den Gefahrenpiktogrammen GHS06 (Totenkopf mitgekreuzten Knochen) oder GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340,H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd,H360Df, H370oder H372zu kennzeichnen sind, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Die Erlaubnis erhält, wer

    • die Sachkunde nach § 5 ChemVerbotsV nachgewiesen hat,
    • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
    • mindestens 18 Jahre alt ist.

    Unternehmen erhalten für ihre Einrichtungen und Betriebe die Erlaubnis, wenn sie über betriebsangehörige Personen verfügen, die vorgenannte Anforderungen erfüllen.

    Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen oder auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.

    Keiner Erlaubnis bedürfen

    • Apotheken,
    • Hersteller, Einführer und Händler, die Stoffe und Zubereitungen nach Absatz 1 nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben.
  • Teaser

    Für die gewerbsmäßige Verbreitung von Stoffen und/oder Gemischen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 mit den Gefahrenpiktogrammen GHS06 (Totenkopf mitgekreuzten Knochen) oder GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340,H350, H350i, H360, H360F,H360D, H360FD, H360Fd,H360Df, H370oder H372 zu kennzeichnen sind, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Sachkundezeugnis
    • Auszug aus Gewerbezentralregister
    • Polizeiliches Führungszeugnis
  • Welche Gebühren fallen an?

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

  • Was sollte ich noch wissen?

    Eine hinreichende Sachkunde ist Voraussetzung für die Erlaubnis. Soweit der Unternehmer nicht selber sachkundig ist, müssen in seinen Betrieb Personen mit Sachkunde beschäftigt sein, die für die entsprechenden Tätigkeiten sachkundig sind. Sachkundige Personen können z. B. Drogisten, Apotheker, PTA, Einzelhändler, Betriebsleiter usw. sein. Für einen Teil dieser Personen wird vom Verordnungsgeber unterstellt, dass diese im Rahmen ihrer Ausbildung die Sachkunde erlangt haben. Andere Personen müssen eine zusätzliche Sachkundeprüfung bei der zuständigen Behörde ablegen.


An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die

  • Landkreise und kreisfreien Städte – gemäß § 4 Satz 1 Nr. 3 ThürChemWRZVO (Regelfall),
  • bei Selbstbetroffenheit an das Thüringer Landesverwaltungsamt - gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 ThürChemWRZVO (Ausnahmefall).

ThürChemWRZVO: Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten sowie zur Übertragung einer Ermächtigung auf dem Gebiet des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts

Zuständige Abteilungen