Bauberatung: allgemeine Verwaltungsdienstleistungen anfragen

  • Leistungsbeschreibung

    Zur Vorbesprechung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens und die weitere Abstimmung, z. B. über Umfang und Inhalt der einzureichenden Bauvorlagen können Sie im Vorfeld eine Bauberatung nach § 58 Abs. 1 der Thüringer Bauordnung anfragen.

    Wer ein berechtigtes Interesse geltend macht, kann Akteneinsicht in Bauantrags- bzw. Baugenehmigungsunterlagen beantragen. Im Übrigen hat die Behörde den Beteiligten in einem Verwaltungsverfahren Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die Akteneinsicht erfolgt grundsätzlich bei der Behörde, die die Akten führt.

    Wer ein berechtigtes Interesse geltend macht, kann die Anfertigung von Kopien / Scans von Bauantrags- bzw. Baugenehmigungsunterlagen beantragen.

  • Teaser

    Die Bauaufsichtsbehörde bietet neben den bereits o. a. Leistungen auch weitere allgemeine Verwaltungsdienstleistungen an (z. B. Bauberatungen, Akteneinsicht, Anfertigen von Kopien und Scans).

  • Voraussetzungen

    Beteiligung in dem betreffenden Verwaltungsverfahren bzw. Geltendmachung eines berechtigten Interesses

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    formloser Antrag mit Begründung und ggf. entsprechenden Nachweisen

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Bearbeitung der Anfrage ist gebührenpflichtig. Maßgeblich für die Höhe der Gebühr sind die Thüringer Baugebührenverordnung (ThürBauGVO), das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) und die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) in der jeweils aktuellen und gültigen Fassung.


An wen muss ich mich wenden?

untere Bauaufsichtsbehörden (Bauämter) der Landkreise und kreisfreien Städte

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende