Ausstellung eines Zeugnisses zur Flurstückteilung beantragen
Leistungsbeschreibung
Durch die grundbuchrechtliche Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine bauordnungswidrigen Verhältnisse entstehen.
Soll bei einer Grundstücksteilung von den Vorschriften der Thüringer Bauordnung abgewichen werden, ist gemäß § 7 Abs. 2 ThürBO bei der unteren Bauaufsichtsbehörde die Zulassung einer Abweichung nach § 66 ThürBO schriftlich zu beantragen. Gemäß § 7 Abs. 3 ThürBO hat die untere Bauaufsichtsbehörde auf Antrag eines Beteiligten (Eigentümer oder Erwerber) ein Zeugnis darüber auszustellen, dass die Teilung eines Grundstücks den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht.
Hinweis:
Liegen bauordnungsrechtliche Verstöße vor, kann es zu deren Beseitigung erforderlich werden, in einem gesonderten Verfahren Baulasten eintragen zu lassen.Teaser
Durch die grundbuchrechtliche Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine bauordnungswidrigen Verhältnisse entstehen. Gemäß § 7 Abs. 3 ThürBO hat die untere Bauaufsichtsbehörde auf Antrag eines Beteiligten (Eigentümer oder Erwerber) ein Zeugnis darüber auszustellen, dass die Teilung eines Grundstücks den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht.
Verfahrensablauf
- Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde der Landkreise oder der kreisfreien Städte
- Registrierung der Unterlagen
- Prüfung der Unterlagen, gegebenenfalls Nachforderungen bei Unvollständigkeit
- ggf. Erstellung und Eintragung einer Baulasterklärung
- Ausstellen eines Teilungszeugnisses (und Gebührenbescheid)
- Versendung der Unterlagen an den Antragsteller/die Antragstellerin
Welche Unterlagen werden benötigt?
- formloser Antrag
- Teilungserklärung
- Lageplan oder Abzeichnung der Flurkarte mit farbiger Eintragung (rot) der beantragten Teilungsgrenze (vermaßt)
- ggf. Baulastantrag mit Grundbuchauszug, Auszug aus Liegenschaftskarte (Flurkarte) und Lageplan (ggf. bereits mit Darstellung der Baulastfläche)
Welche Gebühren fallen an?
Maßgeblich für die Höhe der Gebühr sind die Thüringer Baugebührenverordnung (ThürBauGVO), das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) und die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) in der jeweils aktuellen und gültigen Fassung.
Rechtsgrundlage
Thüringer Bauordnung (§ 7)