Löschen einer Baulast beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärungen, mit denen sich die jeweiligen Grundstückseigentümer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen auf ihrem Grundstück verpflichten. Sinn der Verpflichtung ist es, dem hierdurch Begünstigten (Bauherr), dessen Bauvorhaben aufgrund der vorgegebenen Grundstückssituation nicht genehmigt werden kann, die Bebauung oder erweiterte Nutzung seines Grundstücks durch Belastung eines Nachbargrundstücks zu ermöglichen.

    Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber den Rechtsnachfolgern.

    Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.

  • Teaser

    Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht (Löschung) der Bauaufsichtsbehörde unter, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht.

  • Voraussetzungen

    Das öffentliche Interesse an der Baulast ist entfallen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    formloser Antrag auf Löschen einer Baulast aus dem Baulastenverzeichnis

  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Gebühren an.

  • Rechtsgrundlage

    Thüringer Bauordnung (§ 82 Abs. 3)


An wen muss ich mich wenden?

untere Bauaufsichtsbehörden (Bauämter) der Landkreise und kreisfreien Städte

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende