Nutzungsaufnahme anzeigen
Leistungsbeschreibung
Nach § 81 Abs. 2 der Thüringer Bauordnung sind Sie als Bauherr / Bauherrin eines Vorhabens verpflichtet, die Bauaufsichtsbehörde mindestens zwei Wochen vor der geplanten Nutzungsaufnahme zu informieren.
Teaser
Der Bauherr ist unter den Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 der Thüringer Bauordnung verpflichtet, die geplante Nutzungsaufnahme bei der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Formular „Anzeige der Nutzungsaufnahme nach § 81 Abs. 2 ThürBO - (Thüringen)“ sowie
- für das Bauvorhaben ggf. erforderliche Anlagen (z. B. Bescheinigung des Prüfingenieurs über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der Standsicherheit)
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige der Nutzungsaufnahme muss mindestens 2 Wochen vor der geplanten Nutzungsaufnahme in der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.
Rechtsgrundlage
Thüringer Bauordnung (§ 81. Abs. 2)
Anträge / Formulare