Baubeginn anzeigen
Leistungsbeschreibung
Nach § 71 Abs. 8 der Thüringer Bauordnung sind Sie als Bauherr / Bauherrin eines Vorhabens verpflichtet, die Bauaufsichtsbehörde in folgenden Situationen zu informieren:
- Beginn der Ausführung des Vorhabens,
- Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten.
Teaser
Der Bauherr eines Vorhabens ist unter den Voraussetzungen des § 71 Abs. 8 der Thüringer Bauordnung verpflichtet, eine Baubeginnsanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
Voraussetzungen
Voraussetzung ist, dass Sie bereits eine Baugenehmigung oder eine Teilbaugenehmigung für das Bauvorhaben erhalten haben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Formular „Baubeginnsanzeige nach § 71 Abs. 8 ThürBO - (Thüringen)“ sowie
- für das Bauvorhaben erforderliche Anlagen (z. B. Erklärungen zu den bautechnischen Nachweisen)
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Baubeginnsanzeige muss eine Woche vor Baubeginn in der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.
Rechtsgrundlage
Thüringer Bauordnung (§ 71 Abs. 8)
Anträge / Formulare