Baubeginn anzeigen

  • Leistungsbeschreibung

    Nach § 71 Abs. 8 der Thüringer Bauordnung sind Sie als Bauherr / Bauherrin eines Vorhabens verpflichtet, die Bauaufsichtsbehörde in folgenden Situationen zu informieren:

    • Beginn der Ausführung des Vorhabens,
    • Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten.
  • Teaser

    Der Bauherr eines Vorhabens ist unter den Voraussetzungen des § 71 Abs. 8 der Thüringer Bauordnung verpflichtet, eine Baubeginnsanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

  • Voraussetzungen

    Voraussetzung ist, dass Sie bereits eine Baugenehmigung oder eine Teilbaugenehmigung für das Bauvorhaben erhalten haben.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Formular „Baubeginnsanzeige nach § 71 Abs. 8 ThürBO - (Thüringen)“ sowie 
    • für das Bauvorhaben erforderliche Anlagen (z. B. Erklärungen zu den bautechnischen Nachweisen)
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Baubeginnsanzeige muss eine Woche vor Baubeginn in der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.

  • Rechtsgrundlage

    Thüringer Bauordnung (§ 71 Abs. 8)

  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

untere Bauaufsichtsbehörden (Bauämter) der Landkreise und kreisfreien Städte

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende