Bestätigung der Verfahrensfreiheit beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Bei Planung und Umsetzung eines baulichen Vorhabens sind rechtliche Regelungen zu beachten: Neben dem Baugesetzbuch des Bundes (BauGB) ist dies insbesondere die Thüringer Bauordnung (ThürBO). Dort ist geregelt, für welche Vorhaben vorab eine Baugenehmigung eingeholt werden muss. Für die Prüfung und Erteilung einer Baugenehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.

    In § 60 der Thüringer Bauordnung sind die Vorhaben aufgeführt, für die keine Baugenehmigung notwendig ist. Auf Antrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde können Sie sich bestätigen lassen, dass Ihr Bauvorhaben diesen Bedingungen entspricht.

  • Teaser

    Auf Antrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde können Sie sich bestätigen lassen, dass für Ihr Bauvorhaben keine Baugenehmigung erforderlich ist.

  • Voraussetzungen

    Vorlage aussagefähiger Unterlagen

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Neben einem formlosen Antragsschreiben sind alle für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen einzureichen:

    z. B.

    • Bauzeichnungen
    • Baubeschreibung
    • Lageplan
    • Auszug Liegenschaftskarte
  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Bearbeitung des Antrages ist gebührenpflichtig. Maßgeblich für die Höhe der Gebühr sind die Thüringer Baugebührenverordnung (ThürBauGVO), das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) und die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) in der jeweils aktuellen und gültigen Fassung. Es werden i. d. R. Gebühren nach dem Zeitaufwand gemäß ThürAllgVwkostO erhoben.

  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

untere Bauaufsichtsbehörden (Bauämter) der Landkreise und kreisfreien Städte

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende