Ausnahme von bauplanungsrechtlichen Vorgaben beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Bei einem Bauvorhaben kann die Situation eintreten, dass einzelne bauplanungsrechtliche Vorschriften aus objektiven Gründen nicht eingehalten werden können. Sie haben als Bauherrin oder Bauherr die Möglichkeit, die Zulässigkeit eines solchen Problems durch die zuständige Behörde prüfen zu lassen.

    Betrifft das Problem die Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder Regelungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO), können Sie einen Antrag auf Ausnahme von bauplanungsrechtlichen Vorschriften stellen. Maßgebliche Rechtsvorschrift dafür ist § 31 Absatz 1 des Baugesetzbuches.

  • Teaser

    Eine Ausnahme von bauplanungsrechtlichen Vorschriften nach § 66 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) i. V. m. § 31 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) können Sie beantragen, wenn für Ihr geplantes Vorhaben bestimmte Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder Regelungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) nicht eingehalten werden können.

  • Verfahrensablauf

    • Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde der Landkreise oder der kreisfreien Städte bzw. der Gemeinden
    • Registrierung der Unterlagen
    • Prüfung der Unterlagen, gegebenenfalls Nachforderungen bei Unvollständigkeit
    • Erteilung der Ausnahme (und Gebührenbescheid)
    • Versendung der Unterlagen an den Antragsteller/die Antragstellerin
  • Voraussetzungen

    Der Antrag muss begründet und bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde bzw. Gemeinde eingereicht werden.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Formular „Antrag auf Zulassung einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) / Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) / Abweichung (§ 66 ThürBO) - (Thüringen) sowie 
    • für die Beurteilung der Ausnahme notwendigen Anlagen
  • Welche Gebühren fallen an?

    Es wird eine Gebühr je Ausnahme in einem Rahmen von 50 bis 1.000 EUR festgesetzt.

  • Rechtsgrundlage

    Baugesetzbuch (§ 31 Abs. 1)

  • Anträge / Formulare

  • Was sollte ich noch wissen?

    Sollte der Antrag auf Ausnahme gleichzeitig mit einem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung eingereicht werden, erfolgt dessen Klärung im Baugenehmigungsverfahren. Im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 61 Thüringer Bauordnung führt ein Antrag auf Ausnahme notwendigerweise zur Durchführung eines (vereinfachten) Baugenehmigungsverfahrens.


An wen muss ich mich wenden?

Die Ausnahme wird von der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte bzw. der Gemeinde (bei verfahrensfreien Vorhaben nach § 60 ThürBO) gewährt.

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