Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften beantragen
Leistungsbeschreibung
Bei einem Bauvorhaben kann die Situation eintreten, dass einzelne rechtliche Vorschriften aus objektiven Gründen nicht eingehalten werden können. Sie haben als Bauherrin oder Bauherr die Möglichkeit, die Zulässigkeit eines solchen Problemfalls durch die zuständige Behörde prüfen zu lassen.
Betrifft das Problem bauordnungsrechtliche Vorschriften der Thüringer Bauordnung sowie von Verordnungen, die auf deren Basis erlassen wurden, können Sie einen Antrag auf Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften stellen. Maßgebliche Rechtsvorschrift dafür ist § 66 der Thüringer Bauordnung.
Teaser
Eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften nach § 66 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) können Sie beantragen, wenn für Ihr geplantes Vorhaben bestimmte bauordnungsrechtliche Vorschriften der ThürBO, sowie Vorschriften, die aufgrund der ThürBO erlassen wurden, nicht eingehalten werden können.
Verfahrensablauf
- Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde der Landkreise oder der kreisfreien Städte
- Registrierung der Unterlagen
- Prüfung der Unterlagen, gegebenenfalls Nachforderungen bei Unvollständigkeit
- Erteilung der Abweichung (und Gebührenbescheid)
- Versendung der Unterlagen an den Antragsteller/die Antragstellerin
Voraussetzungen
Der Antrag muss begründet und bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Formular „Antrag auf Zulassung einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) / Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) / Abweichung (§ 66 ThürBO) - (Thüringen) sowie
- für die Beurteilung der Abweichung notwendigen Anlagen
Welche Gebühren fallen an?
Es wird eine Gebühr je Abweichung in einem Rahmen von 50 bis 5.000 EUR festgesetzt.
Rechtsgrundlage
Thüringer Bauordnung (§ 66)
Anträge / Formulare
Was sollte ich noch wissen?
Sollte der Antrag auf Abweichung gleichzeitig mit einem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung eingereicht werden, erfolgt dessen Klärung im Baugenehmigungsverfahren.