Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) Berufskraftfahrer - Grundausbildung/Weiterbildung

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie als Berufskraftfahrer Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführen, benötigen Sie den Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) als Nachweis der erforderlichen Grund- oder Weiterbildung.

    Zur Grund- oder Weiterbildung müssen Sie einen Kurs bei einer anerkannten Ausbildungsstätte besuchen. Sie erhalten zum Abschluss eine Teilnahmebestätigung; bei einem Grunderwerb ist eine Prüfung der zuständigen IHK durchzuführen.

  • Voraussetzungen

    • Sie sind Bürger der EU oder eines EWR-Staates oder sind bei einem Unternehmen mit Sitz in einem EU-/EWR-Staat beschäftigt.
    • Sie sind Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis in den entsprechenden Klassen.
    • Sie haben eine Grund- oder Weiterbildung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte abgeschlossen.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Fahrerlaubnis
    • Teilnahmebescheinigung über eine Grund- oder Weiterbildung
    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung nicht älter als drei Monate
    • biometrisches Lichtbild
  • Welche Gebühren fallen an?

    • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst)
    • zzgl. Gebühren für Druck (Bundesdruckerei)
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Alle fünf Jahre müssen Sie Ihre Kenntnisse im Rahmen einer Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) erneuern.

  • Rechtsgrundlage

    • Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) 
    • Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
    • Fahrerlaubnisverordnung
  • Anträge / Formulare

  • Was sollte ich noch wissen?

    Eine Abweichung vom Fünf-Jahres-Turnus ist beim erstmaligen Eintrag möglich, um einen Gleichlauf mit der fünfjährigen Befristung der entsprechenden Fahrerlaubnis herzustellen.

    Fahrten zu bestimmten Zwecken sind ausgenommen. Hierzu gehören beispielsweise Polizeifahrzeuge, Feuerwehr, Notfallrettung durch anerkannte Rettungsdienste sowie land- und forstwirtschaftlicher Verkehr. Handwerksbetriebe sowie Kleingewerbetreibende sind zur Beförderung von Material oder Ausrüstung zur Berufsausübung ausgenommen, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende