Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

  • Leistungsbeschreibung

    Arbeitgeber mit Sitz im Landkreis können bei der Ausländerbehörde in Vollmacht eines qualifizierten, sich noch im Ausland befindenden, Ausländers ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81 a Aufenthaltsgesetz beantragen. Dabei ist es erforderlich, dass der Ausländer mindestens eine zweijährige Ausbildung abgeschlossen hat. Durch das beschleunigte Fachkräfteverfahren können Arbeitgeber in Deutschland mit Unterstützung der Ausländerbehörde das Verwaltungsverfahren bis zur Einreise der ausländischen Fachkraft verkürzen.

    Der Arbeitgeber schließt zu diesem Zweck mit der Ausländerbehörde eine entsprechende Vereinbarung zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens.

    Zu den Einzelheiten des Verfahrens, zu den einzureichenden Unterlagen und dem Ablauf des beschleunigten Fachkräfteverfahrens werden Sie in der Ausländerbehörde beraten.


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende