Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht

  • Leistungsbeschreibung

    Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht basiert grundsätzlich auf dem sogenannten Abstammungsprinzip. Dies bedeutet, dass die deutsche Staatsangehörigkeit vor allem aufgrund der Abstammung von einem deutschen Elternteil erworben wird. Seit dem Jahr 2000 ist zusätzlich ein Erwerb bei Geburt im Inland und ausländischen Eltern möglich.

    Die Staatsangehörigkeitsbehörde prüft Sachverhalte in Bezug auf die deutsche Staatsangehörigkeit und stellt auf Antrag das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit fest, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Diese Feststellung ist in allen Angelegenheiten und für alle Behörden verbindlich. Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt, stellt die Staatsangelegenheitsbehörde eine besondere Urkunde (Staatsangehörigkeitsausweis) aus. 

    Weiterhin stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde fest, ob Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten ist. Sie nimmt die Anträge auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit entgegen und prüft im Rahmen des Optionsverfahrens den Fortbestand oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.

  • Anträge / Formulare