Widerrechtliche Abfallablagerungen


An wen muss ich mich wenden?

Bei widerrechtlich abgelagerten Abfällen sind entweder die Ordnungsbehörden der Städte und Gemeinden bzw. das Umweltamt des zuständigen Landkreises zu informieren. Hier wird entsprechend Zuständigkeit über die Beseitigungsmodalitäten entschieden. 

Wer bei einer widerrechtlichen Abfallablagerung für dessen Beräumung zuständig ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Das wesentliche Kriterium ist der Ablageort. 

Liegt der Unrat auf einem Privatgrundstück, müssen sich die Grundstückseigner in der Regel auch um die Beseitigung von Abfall kümmern, der gegen ihren Willen auf ihrem Grundstück abgelagert wurde.

Wurden die Abfälle auf öffentlichem Grund widerrechtlich abgelegt, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zuständig. Entlang von Straßen tragen die jeweiligen Straßenbaulastträger Verantwortung. Am Rand von Gewässern sind die Zuständigkeiten unter anderem im Wasserrecht näher geregelt. Innerhalb von Ortschaften greift gegebenenfalls die Zuständigkeit der Städte und Gemeinden im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Außerhalb von Ortschaften und abseits von Privatgrund wäre im Kreisgebiet wiederum der Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger in der Pflicht.

Im Falle der Zuständigkeit des Landkreises Sonneberg wird das Umweltamt der Kreisbehörde tätig. Wird dem Umweltamt ein entsprechender Fall gemeldet, wird nach Prüfung des Falls die Beräumung eingeplant. Oft kann die konkrete Beseitigung und Entsorgung der Abfälle jedoch nicht ad hoc vollzogen werden. Je nach Kapazitäten werden die notwendigen Einzelmaßnahmen zumeist gebündelt und zu einem geeigneten Zeitpunkt in einer konzertierten Aktion umgesetzt. Deshalb bitten wir um Verständnis, wenn einige Wochen ins Land gehen. Kein gemeldeter Fall wird vergessen oder ignoriert.

Auch versucht das Umweltamt, über die Untersuchung des Mülls den Verursacher zu ermitteln. Gelingt dies, wird dem Verursacher die ordnungsgemäße Entsorgung auferlegt – notfalls über Anordnung. Alternativ wird die Beräumung dem Verursacher in Rechnung gestellt und Bußgelder ausgesprochen. 

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende