Adoption eines Kindes nach Vermittlung durch das Jugendamt

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  • Leistungsbeschreibung

    Nach erfolgreicher Vermittlung durch die zuständige Adoptionsstelle und nach Ablauf der Pflegezeit können Sie einen Antrag auf Adoption beim zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - einreichen. 
    Das Familiengericht prüft den Antrag und spricht – wenn der Antrag sich als zulässig und begründet erweist - im Beschlussverfahren die Adoption rechtsgültig aus.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Sonneberg

    Eine Adoption soll dem Kind Geborgenheit und Zuwendung unter Achtung der eigenen Biografie in einer neuen Familie sichern. Die Adoption eines Kindes wird erst dann in Betracht gezogen, wenn feststeht, dass eine Lebensperspektive in der Herkunftsfamilie auch mit Unterstützungsangeboten nicht gegeben ist. Zentraler Gesichtspunkt einer Adoption ist das Wohl des Kindes. Aufgabe der Adoptionsvermittlungsstellen ist es, Kinder zu den für sie am besten geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern zu vermitteln, nicht aber für diese „passende“ Kinder zu suchen.


    Rechtsfolgen einer Minderjährigenadoption

    Mit dem Ausspruch der Annahme als Kind durch das zuständige Familiengericht erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern und Verwandten – Ausnahmen gibt es bei der Adoption durch ein Stiefelternteil. Das adoptierte Kind wird zum gemeinsamen Kind der Adoptiveltern und erhält die Rechtsstellung eines leiblichen Kindes. Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen der Adoptiveltern. Führen diese keinen gemeinsamen Familiennamen, so können sie den Namen eines Adoptivelternteils zum Geburtsnamen bestimmen.   Ist das Kind im Besitz einer ausländischen Staatsangehörigkeit, erwirbt es mit der gemäß den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn der Annehmende Deutscher ist.


    Wer kann ein Kind adoptieren und wie alt dürfen Adoptiveltern sein?

    Ehepaare können nur gemeinsam adoptieren. Nicht verheiratete Personen können ein Kind nur allein annehmen. Bei der Adoption durch ein Ehepaar muss ein Ehegatte das fünfundzwanzigste, der andere Ehegatte das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Nimmt eine Person ein Kind allein an, muss sie das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Eine obere Altersgrenze für Adoptiveltern sollte jedoch im Verhältnis zum Kind einem natürlichen Abstandsalter entsprechen.


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständigen Amtsgerichte.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende