Wasserrecht

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Spezielle Hinweise für - Kreis Sonneberg

Die Zuständigkeiten der Wasserbehörden werden in § 105 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) geregelt.

Grundsätzlich sind die Landkreise und kreisfreien Städte die zuständigen unteren Wasserbehörden. Für bestimmte Angelegenheiten, z.B. die Gewässer 1. Ordnung oder die Talsperren betreffend, ist das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) als obere Wasserbehörde zuständig.

Die unteren Wasserbehörden beraten Sie gern.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende