Walderzeugnisse: Gewerbliches Sammeln - Erlaubnis
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Walderzeugnisse, wie Pilze, Beeren und Kräuter, gewerbsmäßig sammeln möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der/ des jeweiligen Waldbesitzenden.
Unterliegen diese Walderzeugnisse einem Schutz durch das Naturschutzrecht, benötigen Sie zudem eine Ausnahmegenehmigung durch die zuständige untere Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde. Privatrechtliches Eigentum und die Vorschriften des öffentlichen Rechts müssen dabei eingehalten werden.
Teaser
Für das gewerbsmäßige Sammeln von Pilzen, Beeren und Kräutern, benötigen Sie eine Erlaubnis der/ des jeweiligen Waldbesitzenden.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Genehmigung nach Naturschutzrecht fallen Gebühren gemäß der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung an.
Welche Fristen muss ich beachten?
keine
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Widerspruch gegen eine ablehnende Entscheidung der unteren Naturschutzbehörde
Anträge / Formulare
formlos
Was sollte ich noch wissen?
Nach § 15 Abs. 3 ThürWaldG und § 39 Abs. 4 BNatSchG hat die Entnahme pfleglich zu erfolgen. Die Entnahme darf den Bestand der betreffenden Art vor Ort nicht gefährden und den Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigen.
Unterstützende Institutionen
Wenden Sie sich bei eventuellen Fragen an die zuständigen unteren Forst- und/oder Naturschutzbehörden.