Zoo-Genehmigung beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie einen Zoo errichten und betreiben möchten, benötigen Sie die Genehmigung der für Ihren Landkreis bzw. Ihre kreisfreie Stadt zuständige untere Naturschutzbehörde, ansässig im Landratsamt oder der Stadtverwaltung. Neben der Errichtung und dem Betrieb eines Zoos sind auch die Erweiterung und wesentliche Änderungen genehmigungspflichtig. Die Naturschutzbehörde erteilt die Genehmigung auf Antrag für bestimmte Anlagen und bestimmte Betreiber und legt für den Tierbestand jeder einzelnen Art eine Höchstzahl fest.
Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden, um diese zur Schau zu stellen.
Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden.
Nicht als Zoo gelten-
Zirkusse,
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Tierhandlungen oder
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Gehege zur Haltung von nicht mehr als 5 Arten des heimischen Schalenwildes oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als fünf Individuen anderer wild lebender Arten gehalten werden.
Als Tiergehege gelten ortsfeste Anlagen außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden, in denen Tiere besonders geschützter, wild lebender Arten in Gefangenschaft gehalten werden.
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Teaser
Wenn Sie einen Zoo betreiben möchten, benötigen Sie die Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde.
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die Zoo-Genehmigung schriftlich bei der zuständigen Stelle. Hierfür sind entsprechende Formulare auszufüllen. Die zuständige Stelle informiert Sie über die weiteren Verfahrensschritte.
Rechtsgrundlage
Spezielle Hinweise für - Kreis SonnebergRechtsbehelf
Gegen die Genehmigung oder die Versagung kann Widerspruch eingelegt werden.
Was sollte ich noch wissen?
Spezielle Hinweise für - Kreis SonnebergNicht als Zoo gelten
- Zirkusse,
- Tierhandlungen oder
- Gehege zur Haltung von nicht mehr als 5 Arten des heimischen Schalenwildes oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Individuen anderer wild lebender Arten gehalten werden.
Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo sind Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen.
Ob eine Art besonders oder streng geschützt ist, kann im Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA) des Bundesamtes für Naturschutz selbst recherchiert werden.
Auskunft, ob eine Art als besonders geschützt bestimmt ist, erteilt das Wissenschaftliche Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA) des Bundesamtes für Naturschutz.