Lärmschutz: Benutzung von Arbeitsgeräten zwischen 20 und 7 Uhr – Ausnahmegenehmigung

  • Leistungsbeschreibung

    Einschlägige Regelungen über den Betrieb von motorgetriebenen Maschinen, Werkzeugen sowie Gartengerätschaften enthalten das Bundes-Immissionsschutzgesetz -BImSchG- in Verbindung mit der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung -32. BImSchV-.

    Diese Regelungen richten sich grundsätzlich sowohl an Unternehmer als auch an Privatpersonen.
    So dürfen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 der 32. BImSchV Geräte und Maschinen in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten im Freien an Sonn- und Feiertagen ganztätig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr nicht betrieben werden. Spezielle Regelungen bestehen für Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider, Laubbläser sowie Laubsammler, die nicht das gemeinschaftliche Umweltzeichen (europäische Umweltzeichen) tragen oder nicht den Anforderungen an die zulässigen Schallleistungspegel der Stufe II in Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG entsprechen. Diese dürfen auch in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 9:00 Uhr, 13:00 Uhr und 15:00 Uhr sowie 17:00 Uhr und 20:00 Uhr nicht betrieben werden.

    Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des § 7 Abs. 1 der 32. BImSchV zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist (§ 7 Abs. 2 der 32. BImSchV).

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Beantragung der Ausnahmegenehmigung vor Beginn der Arbeiten.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Der Rechtsbehelf wird im Genehmigungsbescheid genannt.

  • Anträge / Formulare

    Der Antrag bedarf keiner besonderen Form.


An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Behörde nach Landesrecht für die Zulassung von Ausnahmen sind die Landkreise und die kreisfreien Städte.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende