Bewachungsgewerbe (Ladendetektive, Kontrollgänge im öff. Raum, Türsteher) - Erlaubnis

  • Leistungsbeschreibung

    Folgende Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe dürfen nur nach bestandener Sachkundeprüfung bei der IHK ausgeübt werden:

    • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
    • Schutz vor Ladendieben
    • Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken
  • Teaser

    Bestimmte Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe dürfen nur nach bestandener Sachkundeprüfung bei der IHK ausgeübt werden.

  • Voraussetzungen

    • Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit.
    • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse
    • Nachweis der persönlichen Sachkunde
    • Nachweis einer Haftpflichtversicherung
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Personalausweis
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
    • Bescheinigung in Steuersachen der Gemeinde
    • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • Nachweis über die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung bei der IHK
    • Nachweis über den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherungen

    Die Bescheinigungen in Steuersachen und der Auszug aus der Schuldnerkartei sind vom Antragsteller von den zuständigen Stellen aller Orte vorzulegen, in denen er in den letzten drei Jahren gewohnt beziehungsweise ein Gewerbe betrieben hat.

    Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (z.B. AG, GmbH, e.V.), sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (mit Ausnahme der Personalpapiere) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglied und Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen. Dasselbe gilt für Gesellschafter, die über 50 Prozent und mehr des Stammkapitals halten oder die über 50 Prozent der Stimmen oder mehr verfügen.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Gebühren werden nach der Gebührenverordnung des Landes erhoben.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Gewerbebehörde.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende