Vollstreckungsbehörden nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
Leistungsbeschreibung
Verwaltungsakte, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird, werden durch die Vollstreckungsbehörden nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) und der Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Vollstreckungsbehörden und des Kostenbeitrags (VollstrBehBestV) vollstreckt. Diese sind auch für die Vollstreckung von Geldforderungen des bürgerlichen Rechts nach der Thüringer Verordnung über die Beitreibung von Geldforderungen des bürgerlichen Rechts im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständig.
Rechtsgrundlage
- Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) §§ 35 Abs. 2, 36 Abs. 1 bis 3, § 37 Abs. 1, § 37 a, 42
- Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Vollstreckungsbehörden und des Kostenbeitrags ( VollstrBehBestV TH) § 1
- Thüringer Verordnung über die Beitreibung von Geldforderungen des bürgerlichen Rechts im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (GeldVollstrVwV TH)