Frühförderung behinderter Kinder

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  • Leistungsbeschreibung

    Die Früherkennung, die Frühförderung und die Behandlung behinderter, von Behinderung bedrohter und entwicklungsverzögerter Kinder - von der Geburt bis zum Schuleintritt -gehören zu den ambulant/mobilen Leistungsangeboten der Thüringer Frühförderstellen. Die Förder- und Behandlungsangebote werden familien- und wohnortnah vorgehalten und umfassen auch die Beratung und Anleitung der Eltern bzw. Bezugspersonen.

    Interdisziplinäre Frühförderstellen bieten nach Bedarf und Notwendigkeit medizinisch- therapeutische, psychologische und pädagogische Leistungen, insbesondere im Zusammenwirken mit den Fachkräften der Sozialpädiatrischen Zentren, den Kinderärzten und den Therapeuten an, um aus unterschiedlichen Blickwinkeln möglichst alle Facetten kindlicher Entwicklung und familiärer Problemlagen frühzeitig zu erkennen und behandeln zu können.

    Frühförderung für hör- und sehgeschädigte Kinder

    Kinder mit einer Sinnesbeeinträchtigung (hör- und sehgeschädigte Kinder, Kinder mit zentralen Störungen der auditiven und visuellen Wahrnehmung und Verarbeitung sowie von Behinderung bedrohte Kinder sinnesgeschädigter Eltern) können zusätzlich zu den medizinischen Hilfen Frühförderung in den landesweit ausgerichteten Überregionalen Frühförderstellen erhalten.

    Das Vorliegen einer Sinnesbehinderung macht ein spezifisches Vorgehen bei der Entwicklungsförderung notwendig und wird durch speziell ausgebildete Fachkräfte gewährleistet. Die heilpädagogische und ganzheitliche Förderung erfolgt in der Regel mobil, d. h. die Kinder werden in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld (elterlichen Wohnung oder Kindertageseinrichtung) aufgesucht.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Sonneberg

    Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählen unter anderem heilpädagogische Maßnahmen. Solche Leistungen der Frühförderung richten sich an anspruchsberechtigte Kinder von Geburt bis zum individuellen Schuleintritt. Durch diese Maßnahmen soll eine drohende Behinderung abgewendet, ein fortschreitender Verlauf einer Behinderung verlangsamt, die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert und die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Kindes gefördert werden.

    Leistungen der Frühförderung können in ambulanter bzw. mobiler Form oder auch teilstationär erbracht werden. Als teilstationäre Angebote gibt es derzeit fünf integrative Kindertageseinrichtungen im Landkreis Sonneberg. Das Wunsch- und Wahlrecht eröffnet den betreffenden Eltern darüber hinaus die Möglichkeit, den Ort der Leistungserbringung zu wählen, so dass auch eine sogenannte Regeleinrichtung in Wohnortnähe im Rahmen des individuellen Gesamtplanverfahrens in Betracht zu ziehen ist. Dabei ist zu prüfen, ob die konzeptionellen, personellen und räumlichen Bedingungen den besonderen Bedürfnissen im jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen. Sofern die Voraussetzungen in der jeweiligen Kindertageseinrichtung gegeben sind, kann die Förderung eines Kindes mit vorliegender bzw. drohender Behinderung auch dort erfolgen. 

    Werden medizinische und heilpädagogische Leistungen gemeinsam wirksam, so spricht man von einer Komplexleistung. Im Landkreis Sonneberg stehen hierzu zwei interdisziplinäre Frühförderstellen zur Verfügung. 

    Bereits am 1. Dezember 2020 ist die Landesrahmenvereinbarung Früherkennung und Frühförderung für den Freistaat Thüringen in Kraft getreten. Sie regelt das Zusammenwirken der Rehabilitationsträger mit den Leistungserbringern. Die Rahmenvereinbarung zielt darauf ab, die Inanspruchnahme der verschiedenen Leistungen durch eine bedarfsorientierte Versorgung von Kindern mit vorliegender bzw. drohender Behinderung unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes sicherzustellen. Eine wichtige Neuerung stellt das offene Beratungsangebot dar. Eltern, die ein Entwicklungsrisiko bei ihrem Kind vermuten, können dieses einmalig bei einer zugelassenen Frühförderstelle in Anspruch nehmen.

    Mit der verbindlichen Einführung des Bedarfsermittlungsinstrumentes „ITP FrüKi“ – dem Integrierten Teilhabeplan Frühe Kindheit – wird in Thüringen flächendeckend und landeseinheitlich eine personenzentrierte Bedarfsermittlung gewährleistet. Im Rahmen des Gesamtplanverfahrens nehmen die Sorgeberechtigten eine zentrale Rolle ein. Auch im Verlauf der Förderung haben sie entscheidenden Einfluss auf die Ausgestaltung der Leistung. Nur im engen Zusammenwirken mit dem Familiensystem kann für jedes Kind ein passgenaues Angebot zur Teilhabe realisiert werden.

    Der „ITP FrüKi“ stellt ein standardisiertes Bedarfsermittlungsinstrument dar. Er basiert auf einer ganzheitlichen und individuellen Betrachtung des Kindes in seinem sozialen Umfeld. 

  • Anträge / Formulare


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E-Mail-Kontakt: eingliederungshilfe@lkson.de

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