Kraftfahrzeugkennzeichen - Saisonkennzeichen beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Saisonkennzeichen sind für alle Fahrzeuge gedacht, die nicht ganzjährig benutzt werden. Deren Besitzer bzw. Halter können sich damit das häufige An- und Abmelden ersparen. Der Versicherungsschutz und die Beitragspflicht ruhen im Zeitraum außerhalb des Betriebszeitraumes. Der Betriebszeitraum ist am rechten Rand des Kennzeichens angeführt (z.B. 05/11 = das Fahrzeug darf von Mai bis November benutzt werden).

    Sie legen bei der Zulassung des Fahrzeugs einmalig den Zeitraum (mindestens zwei bis maximal elf Monate jährlich) fest, in dem Sie das Fahrzeug benutzen möchten. Das Fahrzeug darf nur während des auf dem Kennzeichen und in der Zulassungsbescheinigung Teil I ersichtlichen Betriebszeitraumes im öffentlichen Verkehrsraum in Betrieb genommen oder abgestellt werden. Außerhalb dieses Betriebszeitraums muss das Fahrzeug auf privaten Grundstücken (z.B. in einer Garage) stehen.

  • Teaser

    Die Ausstellung eines Saisonkennzeichens müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Sonneberg
    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
    • Fahrzeugbrief/­ Zulassungsbescheinigung Teil II
    • Fahrzeugschein/­ Zulassungsbescheinigung Teil I
    • bisherige Kennzeichen bei zugelassenen Fahrzeugen
    • elektronische Versicherungsbestätigungsnummer mit Angabe des Betriebszeitraumes
    • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung  
  • Welche Gebühren fallen an?

    Auskünfte zu den Gebühren erteilt die Zulassungsbehörde.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    keine

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Kennzeichen werden von der zuständigen Zulassungsbehörde zugeteilt. Sie erhalten durch die Absiegelung Urkundencharakter. Das bedeutet, dass daran nichts verändert werden darf - z.B. durch Knicken oder Aufbringen von Aufklebern.

    Saisonkennzeichen müssen fest am Fahrzeug angebracht sein; sie dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein.


An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters, dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende