Fahrzeugzulassung - Ein Fahrzeug auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter wieder zulassen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie ein Fahrzeug gekauft haben und dieses noch abgemeldet ist, müssen Sie es wieder anmelden, wenn Sie es im Straßenverkehr nutzen wollen.

    Es handelt sich um eine Wiederzulassung auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter, wenn ein Halterwechsel stattgefunden hat. Den Antrag dafür können Sie persönlich bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde stellen oder eine Vertretung damit beauftragen. 
     

    Spezielle Hinweise für - Kreis Sonneberg

    Hier geht es zur internetbasierten Kfz-Zulassung für den Landkreis Sonneberg über das i-Kfz-Portal: 

    Internetbasierte Fahrzeugzulassung | Landkreis Sonneberg (kreis-sonneberg.de) 

  • Teaser

    Sie möchten ein abgemeldetes Fahrzeug im Straßenverkehr nutzen? Als neue Halterin oder neuer Halter können Sie dieses für den Straßenverkehr wieder anmelden.

  • Voraussetzungen

    • Das Fahrzeug ist aktuell außer Betrieb gesetzt.
    • Es gab einen Wechsel der Halterin oder des Halters.
    • Sie haben keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus bisherigen Zulassungsvorgängen, sonst kann die Zulassung verweigert werden
    • Sie haben keine Kfz-Steuerschulden von 5 Euro oder mehr. Dazu zählen auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Sonneberg

    Erforderliche Unterlagen bei einem Halterwechsel innerhalb des Zulassungsbezirkes:

    • gültiger Personalausweis des Fahrzeughalters oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnortes. Die Meldebescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein.
      Handelt es sich bei dem Fahrzeughalter nicht um eine natürliche Person sind weitergehende Unterlagen zur Feststellung des Halters notwendig.
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (oder alter Fahrzeugschein) und Teil II (oder alter Fahrzeugbrief) bzw. Nachweis über die Zuteilung des Kennzeichens, wenn es sich um ein zulassungsfreies, aber Kennzeichen führendes Fahrzeug handelt.
    • Untersuchungsbericht der letzten noch nicht abgelaufenen Hauptuntersuchung, wenn eine Hauptuntersuchung erforderlich war.
    • Prüfprotokoll der letzten noch nicht abgelaufenen Sicherheitsprüfung (wenn vorgeschrieben)
    • elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer)
    • Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem bestehenden Konto bzw. Bescheinigung vom zuständigen Finanzamt über die Nichtnotwendigkeit

    Liegt der Wohnort des Vorhalters innerhalb eines anderen Zulassungsbezirkes, sind zusätzlich erforderlich:

    • bei zugelassenen Fahrzeugen: Kennzeichen, wenn mit der Ummeldung ein Kennzeichenwechsel beantragt wird
  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Es gibt keine Frist.

  • Bearbeitungsdauer

    Bei persönlicher Beantragung auf der Zulassungsbehörde erfolgt die Bearbeitung in der Regel sofort.
     

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die örtlich zuständige Fahrzeug - Zulassungsbehörde.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende