Kraftfahrzeugkennzeichen Ersatz beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Als Halter/Eigentümer müssen Sie den Verlust bzw. die Beschädigung Ihres Kfz-Kennzeichens unverzüglich melden.

    Bei Verlust und Diebstahl muss auf Antrag eine Umkennzeichnung erfolgen.

  • Teaser

    Bei Verlust oder Beschädigung Ihres Kfz-Kennzeichens müssen Sie ein neues beantragen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Sonneberg

    Benötigte Unterlagen:

    • schriftlicher formgebundener Antrag mit der Angabe der Halter- und Fahrzeugdaten
      Der Antrag kann auch erst bei der Zulassungsbehörde ausgefüllt werden.

    • gültiger Personalausweis (keine Kopie) des Fahrzeughalters oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnortes
      Die Meldebescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein.

    • Handelt es sich bei dem Fahrzeughalter nicht um eine natürliche Person, sind weitergehende Unterlagen zur Feststellung des Halters notwendig (siehe Links bei "Fahrzeugzulassung").

    • Bei Beschädigung des Kennzeichens muss dieses vorgelegt werden. Es wird ein neues Kennzeichen als Ersatz abgesiegelt. Die nachfolgend aufgeführten Unterlagen sind nicht erforderlich.

    Bei Verlust oder Diebstahl sind zusätzlich erforderlich:

    • evtl. noch verbliebenes Kennzeichen bzw. Nachweis über die Zuteilung des Kennzeichens, wenn es sich um ein zulassungsfreies, aber Kennzeichen führendes Fahrzeug handelt
    • Versicherung an Eides Statt (eine telefonische oder schriftliche Benachrichtigung der Zulassungsbehörde ist nicht ausreichend)
    • Bei Diebstahl Anzeigebestätigung der Polizei.
    • Untersuchungsbericht der letzten noch nicht abgelaufenen Hauptuntersuchung (entfällt, wenn die erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war)
    • Prüfprotokoll der letzten noch nicht abgelaufenen Sicherheitsprüfung (wenn vorgeschrieben)
    • Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Fahrzeugschein und -brief)
  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer Kreisfreien Stadt.

Örtlich zuständig ist in der Regel

  • bei natürlichen Personen die Behörde des Wohnorts (Hauptwohnung),
  • bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende