Führerschein zur Fahrgastbeförderung Ausstellung beantragen
- Verfahrensablauf
- Welche Unterlagen werden benötigt?
- Welche Gebühren fallen an?
- Rechtsgrundlage
- Anträge / Formulare
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Fahrgäste in einem Kraftfahrzeug befördern und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist (z.B. im Taxi, Mietwagen oder Pkw im Linienverkehr, zu gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder zu Ferienzielen), benötigen Sie zusätzlich zur allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF). Das Gleiche gilt, wenn Sie in einem Krankenkraftwagen entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördern. Voraussetzung ist, dass Sie die dafür notwendigen Prüfungen abgelegt haben.
Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) ist nicht erforderlich für
- Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (NATO),
- Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
- Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste.
Wenn Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 sind, benötigen Sie eine FzF nur dann, wenn Sie ein Taxi führen.
Teaser
Um entgeltlich Fahrgäste zu befördern, ist eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) nötig. Diese müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Verfahrensablauf
Spezielle Hinweise für - Kreis Sonneberg- persönliche Antragstellung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen
- Antragsprüfung und -bearbeitung durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde
- Ausstellung und Aushändigung bzw. Verlängerung der Berechtigung oder Versagung
Voraussetzungen
- Für das Führen des Fahrzeugs notwendige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
- Mindestalter: 21 Jahre; bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen: 19 Jahre
- persönliche Zuverlässigkeit
- geistige und körperliche Eignung
- ausreichendes Sehvermögen
- Besitz der EU-/EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B (oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis) seit mindestens zwei Jahren (bei Beschränkung der FzF auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr) oder zweijähriger Besitz der Fahrerlaubnis innerhalb der letzten fünf Jahre
- falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll: Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
- falls die FzF für Taxen gelten soll: Bestehen einer Ortskundeprüfung
Welche Unterlagen werden benötigt?
Spezielle Hinweise für - Kreis Sonneberg- Antragsformular (siehe Formulare)
- amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (z.B. Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung nicht älter als drei Monate)
- EU-/EWR-Führerschein
- Lichtbild
- Nachweis, dass die Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt sind
- Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
- bei Ersterteilung bzw. ab Vollendung des 60. Lebensjahres: Nachweis der Erfüllung der besonderen Anforderungen nach Nr. 2 der Anlage 5 FeV (wird von der Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen der Antragsbearbeitung beauftragt)
- aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Führungszeugnis mit Angabe des Verwendungszwecks "Erteilung der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung". Dieses ist bei dem für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen.
- falls die FzF für Taxen gelten soll zusätzlich: Fachkundenachweis
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - Kreis SonnebergWelche Fristen muss ich beachten?
Bei einer Versagung gilt die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche einmonatige Widerspruchsfrist.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Spezielle Hinweise für - Kreis SonnebergAntrag auf Erteilung-Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.pdf
Was sollte ich noch wissen?
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn
1. er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,
2. er nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt und
3. er durch Vorlage der Unterlagen nach Absatz 4 Nummer 2a nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird