Zulassungen von Betrieben und Einrichtungen für den innergemeinschaftl. Verkehr nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie gewerblich

    • Affen und Halbaffen,
    • Nutz- und Zuchtgeflügel einschließlich Eintagsküken (in Sendungen von mehr als 19 Tieren, ausgenommen Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen)
    • Bruteier in Sendungen von mehr als 19 Stück,
    • Samen aus Besamungsstationen und Samendepots,
    • Embryonen und Eizellen von Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen

    in andere EU-Staaten verbringen wollen, benötigt Ihr Betrieb eine behördliche Zulassung.

    Einer behördlichen Zulassung bedürfen auch folgende Betriebe, um am innergemeinschaftlichen Verbringen teilnehmen oder beim innergemeinschaftlichen Verbringen genutzt werden zu können:

    1. Viehhandelsunternehmen, die darauf gerichtet sind, Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen gewerbsmäßig unmittelbar oder über Dritte zu kaufen und innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf wieder zu verkaufen oder in eine fremde, zugelassene Einrichtung umzusetzen,
    2. Händlerställe für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen,
    3. Sammelstellen für Rinder, Schweine, Einhufer, Schafe, Ziegen,
    4. Zoos, Wildparks sonstige Einrichtungen, in denen Tiere zu wissenschaftlichen Zwecken, zu Versuchszwecken, zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten werden.  
  • Teaser

    Für den gewerblichen Handel und Transport von Tieren oder deren Erzeugnissen innerhalb der EU, benötigt Ihr Betrieb eine behördliche Erlaubnis.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Bitte erfragen Sie dies bei der zuständigen Behörde.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Erlaubnis ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit in Verbindung mit der dazu ergangenen Anlage, Teil C Nr. 2.18, in der jeweils geltenden Fassung.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Es sind keine Fristen zu beachten.

  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an das örtlich zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende