Tierische Nebenprodukte: Gewerblicher Umgang (Tierkörperbeseitigung) - Erlaubnis
Leistungsbeschreibung
Wer tierische Nebenprodukte gewerbsmäßig abholt, sammelt oder befördert, hat seinen Betrieb vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der tierischen Nebenprodukte, deren Beförderung beabsichtigt ist, anzuzeigen (§ 7 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung -TierNebG).
Für Betriebe oder Einrichtungen, in denen tierische Nebenprodukte erzeugt, transportiert, gehandhabt, verarbeitet, gelagert, inverkehrgebracht, vertrieben, verwendet oder beseitigt werden, ist zuvor eine Registrierung erforderlich (Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009). Für bestimmte Tätigkeiten, insbesondere im Zusammenhang der Ver- und Bearbeitung von Materialien der Kategorie 1 und 2, ist darüber hinaus eine Zulassung des Betriebes durch die zuständige Behörde notwendig (Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009).
Für tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 (ausgenommen Milch, Kolostrum, Gülle sowie Magen- und Darminhalt) sind die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten zuständig (§ 3 Abs. 1 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - TierNebG). Für bestimmte anderweitige Verwendungen von tierischen Nebenprodukten sind davon Ausnahmegenehmigungen möglich (§ 4 TierNebG).
Teaser
Wenn Sie gewerblich Tierkörper oder andere Abfälle tierischer Herkunft entsorgen, sammlen oder befördern möchten, dann müssen Sie Ihre Tätigkeit vor deren Beginn der zuständigen Behörde anzeigen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bitte erfragen Sie bei der zuständigen Behörde die vorzulegenden Informationen und Unterlagen. Diese sind je nach Einzelfall unterschiedlich.
Welche Gebühren fallen an?
Die Genehmigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit in Verbindung mit der dazu ergangenen Anlage Teil C Nr. 4.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Fristen zu beachten.
Rechtsgrundlage
- § 7 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV)
- § 4 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
- Artikel 23 - 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 142/2011
- § 1 Abs. 2 Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (ThürTierNebG)
- § 1 Thüringer Tierische Nebenprodukte-Zuständigkeitsverordnung (ThürTierNebZVO)
Anträge / Formulare
Anträge auf Erteilung einer Zulassung bzw. Genehmigung ohne bestimmte Formvorgaben können Sie an die zuständige Behörde richten.
Was sollte ich noch wissen?
Es wird empfohlen, auch in Zweifelsfällen zunächst bei der zuständigen Behörde anzufragen.