Fleischgewinnung: Zulassung
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Fleischgewinnung, das heißt die Schlachtung von Haus-Huftieren, Kaninchen, Geflügel oder in Gattern gehaltenem Haarwild mit dem Ziel, das Fleisch in den Verkehr zu bringen, durchführen wollen, benötigen Sie eine Zulassung der zuständigen Behörde.
Eine Zulassung benötigen:
- Schlachthöfe,
- selbstschlachtende Direktvermarkter,
- selbstschlachtende Fleischereien/ Metzgereien.
Eine Ausnahme von der Zulassungspflicht besteht unter bestimmten Umständen für selbstschlachtende Geflügel- und Kaninchenhalter.
Die Zulassung erfolgt auf Antrag erst nach mindestens einer behördlichen Vor-Ort-Kontrolle. Sie kann befristet und mit Auflagen erteilt werden. Mit der Zulassung erhält Ihre Betriebsstätte eine Zulassungsnummer, die öffentlich bekannt gemacht wird.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Dem Antrag sind beizufügen:
- ein Betriebsspiegel,
-
ein Entwurf eines maßstabsgetreuen Betriebsplanes, aus dem
- der Material- und Personalfluss sowie
- die Aufstellung der Maschinen ersichtlich sind (im Falle handwerklich strukturierter Betriebe: Unterlagen, aus denen die in den jeweiligen Räumen vorgesehene Tätigkeit ersichtlich ist)
- Nachweise über die Zuverlässigkeit des Lebensmittelunternehmers
Welche Gebühren fallen an?
Je nach Verwaltungsaufwand fallen nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit Gebühren zwischen 120,00 und 900,00 Euro an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Zulassung muss ausreichend lange (möglichst drei Monate) vor Aufnahme der Tätigkeit beantragt werden, da die Tätigkeit nicht ohne die erteilte Zulassung aufgenommen werden darf.
Rechtsgrundlage
- Art.4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
- § 9 Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tier-LMHV)
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit
- Thüringer Lebensmittelzuständigkeitenverordnung (ThürLÜZVO)
- Art.4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
- § 9 Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tier-LMHV)
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit
- Thüringer Lebensmittelzuständigkeitenverordnung (ThürLÜZVO)
Anträge / Formulare
Der Antrag kann formlos gestellt werden. Er kann jedoch ohne die oben aufgeführten Anlagen nicht abschließend bearbeitet werden.
Was sollte ich noch wissen?
Erfahrungsgemäß ist es sinnvoll, die sachverständige Beratung des für Sie zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamts in Anspruch zu nehmen.