Abfallrecht

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  • Leistungsbeschreibung

    Das Abfallrecht umfasst die Gesamtheit aller Rechtsnormen zum Thema Abfall. Als Abfall werden nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) alle Stoffe oder Gegenstände bezeichnet, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Dabei wird zwischen Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung unterschieden.

    Gegenstände des Abfallrechts sind insbesondere:

    • die Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen,
    • die Stellung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,
    • Regelungen der Produktverantwortung,
    • die abfallwirtschaftliche Planung,
    • die Errichtung und der Betrieb von Deponien,
    • Nachweis- und Registerpflichten,
    • Anzeige- und Erlaubnispflichten für Sammler, Beförderer, Händler und Makler sowie
    • Fragen der Betriebsorganisation, eines Betriebsbeauftragten für Abfall.
    Spezielle Hinweise für - Kreis Sonneberg


    Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG vom 23. November 2017)

    § 16 Sachliche Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte


    Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als untere Abfallbehörden zuständig für:

    1. eine Entscheidung im Einzelfall nach § 28 Abs. 2 KrWG, soweit die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen, die auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken, in Parks, Grünanlagen und auf Friedhöfen oder in sonstiger Weise anfallen, betroffen ist,
    2. die abfallwirtschaftliche Überwachung nach § 47 KrWG mit Ausnahme
      a. von Deponien,
      b. der Überwachung der Anforderungen nach §§ 4 bis 14, § 16 Abs. 1 bis 4 und den §§ 17 bis 30 VerpackG,
      c. der Überwachung der Anforderungen nach § 8 Abs. 2 und § 9 der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) in der Fassung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214) in der jeweils geltenden Fassung,
      d. der Überwachung nach
          aa) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006,
          bb) dem Abfallverbringungsgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
          cc) der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische   Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. Nr. L 158 vom 30. April 2004, S. 7; L 229, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung,
          dd) der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) in der jeweils geltenden Fassung,
          ee) der PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932) in der jeweils geltenden Fassung und
      e. der Überwachung eines der Bergaufsicht unterliegenden Betriebs,
    3. den Vollzug der Bestimmungen über die Anzeige über die Aufnahme der Tätigkeit von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen nach § 53 KrWG und der aufgrund des § 53 Abs. 6 KrWG erlassenen Rechtsverordnung,
    4. die Erteilung der Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler nach § 54 Abs. 1 KrWG und den Vollzug der aufgrund des § 54 Abs. 7 KrWG ergangenen Rechtsverordnung,
    5. den Vollzug der Bestimmungen über die Bestellung von Abfallbeauftragten nach den §§ 59 und 60 KrWG und der aufgrund des § 59 Abs. 1 Satz 2 und des § 60 Abs. 3 Satz 2 KrWG erlassenen Rechtsverordnungen,
    6. die Überwachung der Herstellerpflicht nach § 6 Abs. 3 ElektroG und der Hersteller- und Vertreiberpflicht nach § 7 Abs. 4 ElektroG sowie die Überwachung der Sammlung, der Rücknahme und der Behandlungs- und Verwertungspflichten nach den Abschnitten 3 und 4 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, soweit sie in der Zuständigkeit des Landes liegt,
    7. die Entscheidung über die Zulässigkeit von Abweichungen nach Nummer 5 des Anhangs der Altfahrzeug-Verordnung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214) in der jeweils geltenden Fassung,
    8. den Vollzug der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896) in der jeweils geltenden Fassung,
    9. die Überwachung nach dem Batteriegesetz, soweit sie in der Zuständigkeit des Landes liegt, mit Ausnahme der § 3 Abs. 1, 2 und 5 und § 17 BattG sowie
    10. § 3 Abs. 5 Satz 3 bis 5, Abs. 6 Satz 1 Nr. 4, Abs. 7 Satz 2, 3 und 6, Abs. 8 Satz 2 bis 4, § 4 Abs. 3 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 und 3, Abs. 6, Abs. 7 Satz 2 und 3, Abs. 8 Satz 2 und 3, Abs. 9 Satz 2 und 4, § 6 Abs. 1 Satz 3, § 9a Abs. 1 und 2 Satz 2, § 11 Abs. 1b Satz 3 und Abs. 4 sowie Anhang 2 Nr. 2.2.1.2, 2.2.3.2, 2.2.4.1 bis 2.2.4.3, 3.1.1 und 3.2 der Bioabfallverordnung (BioAbfV) in der Fassung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658) in der jeweils geltenden Fassung.


    Daraus ergeben sich folgende Aufgaben der unteren Abfallbehörde:

    • Überwachung, Vollzug, Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und den Gesetzen und Verordnungen, welche auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wurden, wie Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz, Verpackungsgesetz, Batteriegesetz, Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Altfahrzeug-Verordnung, Altholzverordnung, Altölverordnung, Anzeige- und Erlaubnisverordnung, Bioabfallverordnung, Gewerbeabfallverordnung sowie Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung
    • Ermittlungen zu Verursachern und/oder Verantwortlichen
    • Veranlassung abfallbehördlicher Maßnahmen
    • Bearbeitung der Anzeigen nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen
    • Erteilung von Erlaubnissen für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54
    • Gestattung zur Bestellung von Abfallbeauftragten in immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen
  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?