Öffentliche Versammlung - anmelden

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug veranstalten will, muss diese grundsätzlich anmelden.

    Bei Erforderlichkeit werden im Vorfeld mit den Veranstaltern und den Versammlungsleitern Kooperationsgespräche über den Ablauf der Versammlung durchgeführt. Dies soll den Schutz der Versammlung gewährleisten und eventuelle Gefahren (z.B. im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr) ausschließen. Dabei können auch Auflagen besprochen werden.

  • Teaser

    Wenn Sie eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug veranstalten wollen, dann müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anmelden.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Sonneberg

    Die Anmeldung ist an keine Form gebunden, muss aber bestimmte Informationen beinhalten wie:

    • Name und Zustellanschrift des Veranstalters
    • Name des Versammlungsleiters sowie eines Stellvertreters
    • Thema der Versammlung
    • Art der Versammlung
    • Zeit und Ort der Versammlung, bei Aufzügen die beabsichtigte Aufzugsstrecke
    • beabsichtigter Einsatz von Ordnern (Anzahl)
    • die voraussichtliche Teilnehmerzahl
    • die Art der Kundgebungsmittel (z.B. Lautsprecher, Transparente)
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Sonneberg

    Die öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder der Aufzug muss grundsätzlich 48 Stunden vor Bekanntgabe (Einladung von Teilnehmern oder Aufruf mit unterschiedlichen Medien) angemeldet werden.

    Bei Eilversammlungen kann gegebenenfalls die Frist verkürzt werden, wenn der mit der Versammlung verfolgte Zweck ansonsten nicht erreicht werden könnte.

    Eilversammlungen sind ebenfalls anmeldepflichtig.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die für den Versammlungsort zuständigen Landratsämter oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte (Ordnungsamt) bzw. in unaufschiebbaren Fällen an die örtlich zuständigen Polizeidienststellen.

Bei Versammlungen, die über den Zuständigkeitsbereich einer kreisfreien Stadt oder eines Landratsamtes hinausgehen, ist das Referat 200 des Thüringer Landesverwaltungsamtes Ansprechpartner.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende