Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie die Heilkunde ausüben wollen, ohne als Arzt approbiert oder Inhaber einer Erlaubnis im Sinne der Bundesärzteordnung zu sein, benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Teil des Verfahrens ist eine amtsärztliche Kenntnisüberprüfung.
Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ beziehungsweise „Heilpraktikerin“ zu führen.
Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Teaser
Wenn Sie als Heilpraktikerin beziehungsweise Heilpraktiker arbeiten möchten, dann benötigen Sie hierfür die Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis beziehungsweise Reisepass
- Lebenslauf
- Nachweis über den erfolgreichen Hauptschulabschluss beziehungsweise einen erfolgreichen gleich- oder höherwertigen Schulabschluss
- aktuelles amtliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
- aktuelle ärztliche Bescheinigung (nicht älter als drei Monate), wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der antragstellenden Person infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen Sucht die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehlt
- Erklärung, ob eine allgemeine Heilpraktikererlaubnis eine auf die heilkundliche Psychotherapie beschränkte Erlaubnis oder andere sektorale Heilpraktikererlaubnis beantragt wird
- Anschrift des beabsichtigten Niederlassungsortes (Praxis)
- Aufenthaltsgenehmigung (bei Staatsangehörigen aus Staaten außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes) und Arbeitserlaubnis (bei beabsichtigter Ausübung)
- Gegebenenfalls Erklärung über bereits durchgeführte Überprüfungsversuche (Datum, Ort)
- Personalausweis bzw. Reisepass
- ein Nachweis darüber, dass mindestens die Hauptschule erfolgreich abgeschlossen wurde
- amtliches Führungszeugnis, dass nicht älter als drei Monate sein darf
- ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antrag stellenden Person infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen Sucht die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehlt
- Nachweise von Schulungen für heilkundliche Tätigkeiten
- Information, ob eine allgemeine Heilpraktikererlaubnis oder eine auf die heilkundliche Psychotherapie beschränkte Erlaubnis beantragt wird
- Anschrift des beabsichtigten Niederlassungsortes (Praxis)
- Aufenthaltsgenehmigung (bei Staatsangehörigen aus Staaten außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes) und Arbeitserlaubnis (bei beabsichtigter Ausübung)
Welche Gebühren fallen an?
- Bearbeitungskosten für das Erlaubnisverfahren gemäß der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in der aktuell geltenden Fassung
- Kosten für die Kenntnisüberprüfung entsprechend der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie in der aktuell geltenden Fassung zuzüglich Auslagen
- für die Tätigkeit von Beisitzern während der mündlichen Überprüfung je Beisitzer: 50,00 Euro
- Bearbeitungskosten für das Erlaubnisverfahren: ca. 180,00 Euro entsprechend der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (Stand 1. Juni 2010)
- Kosten für die Kenntnisüberprüfung: 250,00 bis 300,00 Euro (Stand 1. Juni 2010) entsprechend der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit
- Kosten für die Tätigkeit von Beisitzern während der mündlichen Überprüfung: je Beisitzer 50,00 Euro entsprechend des Thüringer Erlasses des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 17. August 2009
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Erlaubnis muss vor Beginn einer Tätigkeit als Heilpraktiker beziehungsweise Heilpraktikerin vorliegen. Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Erlaubnis muss vor Beginn einer Tätigkeit als Heilpraktiker vorliegen. Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Rechtsgrundlage
- Heilpraktikergesetz (HeilprG)
- Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (HeilprGDV 1)
- Vollzug des Gesetzes über die Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz-HeilprG) i. d. F. v. 17.08.2009
- § 1 Heilpraktikergesetz (HeilprG)
- Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (HeilprGDV 1)
- § 2 Bundesärzteordnung (BÄO)
- § 10 Bundesärzteordnung (BÄO)
- Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und –anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 07.12.2017
Was sollte ich noch wissen?
Eine auf Teilbereiche beschränkte Heilpraktikererlaubnis unterscheidet sich gegebenenfalls im Umfang der Kenntnisüberprüfung.
Für solche sogenannten sektoralen Heilpraktikererlaubnisse kann die Überprüfung auf Kenntnisse und Fähigkeiten beschränkt werden. Damit zeigen Sie, dass Sie in der Lage sind, die Lücke zwischen der vorhandenen Berufsqualifikation und der eigenverantwortlichen Ausübung von Heilkunde zu schließen, wenn Sie über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem für die sektorale Heilpraktikererlaubnis einschlägigen bundesgesetzlich geregelten Heilberuf verfügen.