Parkausweis und Parkerleichterung für Schwerbehinderte erhalten
Leistungsbeschreibung
Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder blinde Menschen (Merkzeichen "aG" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis) können einen Parkausweis erhalten.
Parkerleichterungen (außer der Nutzung der Behindertenparkplätze) erhalten auch schwerbehinderte Menschen, die die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" nur knapp verfehlen. Ihr Landratsamt bzw. die Verwaltung Ihrer kreisfreien Stadt stellen bei Vorliegen bestimmter gesundheitlicher Voraussetzungen eine entsprechende Bescheinigung aus, die der örtlichen Straßenverkehrsbehörde vorgelegt wird.
Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen.
Teaser
Als schwerbehinderter Mensch können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Parkausweis und Parkerleichterungen erhalten. Diese müssen Sie beantragen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Spezielle Hinweise für - Kreis Sonneberg- Lichtbild (bei außergewöhnlich gehbehindert oder blind)
- Kopie des Schwerbehindertenausweises
- Bescheinigung des Landratsamtes (Schwerbehindertenfeststellungsbehörde) zum Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen (Merkzeichen "G" und "B")
Welche Gebühren fallen an?
Die Einrichtung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes ist gebührenfrei.
Rechtsgrundlage
Spezielle Hinweise für - Kreis SonnebergStraßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 45 Abs. 1b Nr. 2
§ 145 Absatz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung
Anträge / Formulare
Anträge / Formulare
- Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenparkausweises gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Antrag auf Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkmal aG) und für Blinde (Merkmal Bl) (§ 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO)
- Merkblatt Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europäischen Union