Erinnerung an Pflichtumtausch für alte Führerscheine


Alle deutschen Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen bis Anfang 2033 in einen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden. Ziel ist es, Führerscheine in der EU einheitlich und fälschungssicher zu machen. Es handelt sich dabei um einen bloßen Dokumentenaustausch. Der Pflichtumtausch der Führerscheine erfolgt in zwei Stufen, wodurch ein Ansturm auf die Fahrerlaubnisbehörden und folglich unverhältnismäßig hohe Warte- und Bearbeitungszeiten für die Bürger vermieden werden sollen. 

Erste Stufe: Papierführerscheine aus den Jahren vor 1999

Die erste Stufe betrifft vorerst die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellten Führerscheine in Papierform und ist nach Geburtsjahrgängen der Fahrerlaubnisinhaber gestaffelt:

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss bzw. musste

vor 1953

19. Januar 2033

1953 bis 1958

19. Januar 2022

1959 bis 1964

19. Januar 2023

1965 bis 1970

19. Januar 2024

1971 oder später

19. Januar 2025


Zweite Stufe: Kartenführerscheine aus den Jahren 1999 bis Anfang 2013

Die zweite Stufe betrifft alle Kartenführerscheine (Plastikkarte), die im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2013 ausgestellt wurden und ist nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheines gestaffelt:

Ausstellungsjahr

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss bzw. musste

1999 bis 2001

19. Januar 2026

2002 bis 2004

19. Januar 2027

2005 bis 2007

19. Januar 2028

2008

19. Januar 2029

2009

19. Januar 2030

2010

19. Januar 2031

2011

19. Januar 2032

2012 bis 18. Januar 2013

19. Januar 2033

Wichtig:
Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein erst bis spätestens 19. Januar 2033 umtauschen – unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheines. Eile ist daher bewusst nicht notwendig.

Wie läuft der Umtausch ab?
Zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde des aktuellen Wohnsitzes. Fahrerlaubnisinhaber mit Wohnsitz im Landkreis Sonneberg wenden sich demnach an die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes Sonneberg. Eine persönliche Antragstellung in der Behörde ist aufgrund der gegenwärtig zu beachtenden Regelungen erforderlich. 

Die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes Sonneberg arbeitet vorrangig nach Terminvereinbarung. Diese ist telefonisch unter den Rufnummern 03675/871-490, -503, -477 und -280 möglich. 

Da der neue Führerschein bereits zum Ablauf der entsprechenden Fristen im Besitz der Betroffenen sein muss, wird eine frühzeitige Terminvereinbarung bei der Behörde dringend empfohlen. 

Bei Nichtbeachtung der Umtauschpflicht riskiert man im Falle einer Verkehrskontrolle ein Verwarngeld in Höhe von 10,00 Euro. 

Folgende Unterlagen sind für einen Umtausch erforderlich:

  • ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
  • ein biometrisches Passfoto
  • der aktuelle Führerschein
  • eine Gebühr von 30,40 Euro

Nach Beantragung wird der neue Führerschein bei der Bundesdruckerei Berlin in Auftrag gegeben und von dort direkt an die Wohnanschrift der Antragsteller gesandt. Eine nochmalige Vorsprache bei der Behörde zur Abholung des neuen Dokumentes entfällt somit. Mit Erhalt des neuen Dokumentes verliert der alte Führerschein seine Gültigkeit.

Das neue Führerscheindokument verliert wiederum nach 15 Jahren seine Gültigkeit und muss dann – analog wie der Personalausweis oder der Reisepass – erneuert werden. Für die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine gilt diese 15-Jahres-Gültigkeitsbefristung bereits. Mit der Befristung sollen Fälschungen erschwert werden, da Passfoto und Personendaten regelmäßig aktualisiert werden.

Weitere Informationen, darunter auch das entsprechende Antragsformular, finden Sie unter
Führerschein Umtausch in einen EU-Führerschein (Kartenführerschein) beantragen | Landkreis Sonneberg (kreis-sonneberg.de)

Das Antragsformular ist selbstverständlich auch vor Ort bei der Fahrerlaubnisbehörde erhältlich.