Information zum Pflichtumtausch der Führerscheine


In den zurückliegenden Monaten wurde bereits mehrfach in Medienberichten auf die Pflicht zum Umtausch veralteter Führerscheine hingewiesen. Vorerst betroffen vom Pflichtumtausch waren die bis zum 31.12.1998 ausgestellten Führerscheine in Papierform für die Geburtsjahrgängen ab 1953 bis 1971 und später. Die Frist hierfür endet für diesen Personenkreis am 19. Januar 2025. Wer den Umtausch bisher noch nicht beantragt hat, sollte dies schnellstmöglich tun bzw. nachholen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Für EU-Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind („alte Plastekarte“), gelten unabhängig vom Geburtsjahr des Inhabers die folgenden Fristen:

Ausstellungsjahr Führerschein (Plastekarte)

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

1999 bis 2001

19. Januar 2026

2002 bis 2004

19. Januar 2027

2005 bis 2007

19. Januar 2028

2008

19. Januar 2029

2009

19. Januar 2030

2010

19. Januar 2031

2011

19. Januar 2032

2012 bis 18. Januar 2013

19. Januar 2033

Nach wie vor sind dabei Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, vorerst nicht zum Umtausch verpflichtet. Unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheines besteht für diese Fahrerlaubnisinhaber eine Umtauschpflicht erst bis zum 19. Januar 2033. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen Führerschein in Papierform oder bereits eine „alte Plastekarte“ handelt.

Wie läuft der Umtausch ab?

Zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde Ihres aktuellen Wohnsitzes. Eine persönliche Antragstellung ist erforderlich. Im Landratsamt Sonneberg erfolgt der Umtausch ausschließlich nach Terminvereinbarung unter den Telefonnummern 03675/871-503, 03675/871-490 und 03675/871-280.